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1. Der Buchstabe b), Absatz 2 des Art. 10, der Anlage „A“, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1210 vom 20.11.2018, ist abgeschafft.
2. Die Verfallsfrist, welche mit Beschluss Nr. 1210 vom 20.11.2018 unter Anlage „A“, Art. 5, Absätze 2 und 7, für die Einreichung der Gesuche um Bauspardarlehen genehmigt wurde, wird für jene Gesuchsteller, bei welchen der vorgesehene Abgabetermin von 18 Monaten zwischen dem 01.12.2018 und 28.02.2019 verfällt, um weitere drei Monate verlängert.
3. Für jene Bürger, die den notariellen Kaufvertrag im Zeitraum zwischen dem 01.01.2019 und dem 29.03.2019 abschließen, ist es möglich, das Gesuch um ein Bauspardarlehen bei den Banken auch nach dem Abschluss des Vertrages einzureichen und zwar bis einschließlich 30.04.2019.
4. Der Absatz 3 des Artikel 6, welcher mit Beschluss Nr. 1210 vom 20.11.2018 unter Anlage „B“ genehmigt wurde ist wie folgt abgeändert:
„3. Die Bank beschließt aufgrund der erfolgten Bewertung die Gewährung des Bauspardarlehens, wobei dies vom Vorhandensein der Finanzmittel abhängig gemacht wird. Die Vormerkung der Finanzierungsmittel an die beauftragte Einrichtung muss spätestens innerhalb von vier Monaten ab Gesuchseinreichung für ein Bauspardarlehen, eingereicht werden.“
1. Das Kreditinstitut oder die Bankenvereinigung, welche über die Voraussetzungen laut Art. 10 der Anlage “A”, welche mit Beschluss Nr. 1210 vom 20.11.2018 genehmigt und mit diesem Beschluss abgeändert werden, verfügen und beabsichtigen dem Bausparmodell beizutreten, müssen ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region einen entsprechenden Antrag stellen an:
Südtirol Finance A.G.
Südtirolerstraße, 60 – 39100 Bozen
Tel/Fax +39 0471 945731/730
E-Mail: info@suedtirolfinance.it
PEC Adresse: altoadigefinance@legalmail.it
Die Vereinbarung kann mit Gültigkeit ab 1.03.2019 abgeschlossen werden.
2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.