Die Landesregierung schickt wie folgt voraus:
Die Autonome Provinz Bozen ist Eigentümerin des Silvius-Magnago-Platzes in 39100 Bozen, welcher grundbücherlich in G.P. 2672/1 K.G. Zwölfmalgreien erfasst ist und eine Fläche von 1.866 m² misst.
Die Landesregierung beabsichtigt die Nutzung des Platzes von Seiten verwaltungsexterner Akteure und zwar Organisationen, die die Interessen der Allgemeinheit vertreten, zwecks Abhaltung von Veranstaltungen, die bezwecken gewisse Botschaften an die Institutionen zu richten, welche durch die umliegenden Landhäuser vertreten sind, zu regeln. Die Landesregierung beabsichtigt hingegen jenen Antragstellern, die lediglich den eigenen Mitgliedern oder Sympathisanten gerichtete Veranstaltungen abzuhalten beabsichtigen, die Nutzung des Platzes nicht zu erlauben. Demnach sind die besagten Veranstaltungen nur an Werktagen (Montag bis Freitag) abzuhalten. Aus demselben Grund werden an gesetzlichen Feiertagen ebenso keine Veranstaltungen ermächtigt.
Die einschlägigen staatlichen Gesetzesbestimmungen sind Art. 17 der Verfassung, sowie Art. 18 des königlichen Dekrets vom 18.6.1931, Nr. 773 und regeln das Recht auf Versammlungsfreiheit bzw. die öffentliche Sicherheit.
Der Vollständigkeit halber ist weiters in Art. 1, Abs. 5 des LGs vom 13.5.1992, Nr. 13 betreffend Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen Einsicht genommen worden, welches vorsieht, dass Versammlungen an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten nicht dem LG Nr. 13/1992 unterliegen.
Für zweckmäßig erachtet, die Nutzung dieser öffentlichen Fläche, welche einen besonderen repräsentativen Charakter für die Landesinstitutionen hat, zu regeln, um Ordnung, Sauberkeit und Würde während der Veranstaltungen zu gewährleisten;
Nach genauer Erwägung und Prüfung des unterbreiteten Vorschlages, der zu eigen gemacht wird;
beschließt
die Landesregierung, einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. festzuhalten, dass den verwaltungsexternen Akteuren die Nutzung des Silvius-Magnago-Platzes nur an Werktagen (Montag bis Freitag) ermächtigt wird, wobei an gesetzlichen Feiertagen ebenso keine Veranstaltungen verwaltungsexternen Akteure stattfinden können;
2. festzuhalten, dass jenen Antragstellern, die lediglich den eigenen Mitgliedern oder Sympathisanten gerichtete Veranstaltungen abzuhalten beabsichtigen, die Nutzung des Platzes nicht erlaubt wird;
3. die beiliegende Nutzungsordnung (Anlage A) des Silvius-Magnago-Platzes, das dem gegenständlichen Beschluss beigelegt ist und wesentlichen Bestandteil desselben bildet, zu genehmigen.