Das Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“, sieht im Artikel 3 Absatz 4 die Möglichkeit vor, mit Durchführungsverordnung die Verwaltungsstrukturen, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Organisationseinheiten und die Bereiche festzulegen.
Mit Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung „Benennung und Aufgaben der Ämter der Südtiroler Landesverwaltung“, wurde die spezifische Gliederung der Verwaltungsstruktur samt Benennung und Angabe der Aufgaben der einzelnen Organisationseinheiten festgelegt.
Mit Beschluss der Landesregierung vom 25. Juni 2019, Nr. 525 und dem entsprechenden Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Juli 2019, Nr. 17, wurden verschiedene Maßnahmen zur Reorganisation der Abteilung Europa genehmigt.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2019, präzisiert die Direktorin der Abteilung Europa, dass die jeweiligen operationellen Programme auf Entscheidungen der Europäischen Kommission basieren, die Verwaltungs- und Kontrollmechanismen genau beschreiben, weswegen genehmigte und noch laufende Programme nicht abgeändert werden sollten.
Gleichzeitig muss aber die Neuprogrammierung (Programmplanungszeitraum 2021-27) aufgenommen werden. Die Reorganisation der Abteilung Europa ist dieser vorgelagert und entspricht veränderten Bedürfnissen in der Verwaltung der Strukturfonds.
Aus diesen Gründen ist es unerlässlich, die unterschiedlichen Programmplanungsperioden anzugeben.
Dies vorausgeschickt
b e s c h l i e ß t
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Die in der Anlage A Nummer 39 „Europa“ des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, vorgesehene Aufgabe „Verwaltungsbehörde für die Programme der Fonds EFRE (inklusive Interreg) und ESF“ gilt für die Programmplanungsperiode 2021-2027.
2. Die in der Anlage A Nummer 39 „Europa“ des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, dem Amt für Kontrollen und Staatsbeihilfen zugewiesene Aufgabe „First level control (FLC)“ gilt für die Programmplanungsperiode 2021-2027.
3. Die in der Anlage A Nummer 43 „Landeszahlstelle“ des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, vorgesehene Aufgabe „Bescheinigungsbehörde für die EU-Strukturfonds EFRE und ESF“ gilt für die Programmplanungsperiode 2014-2020.