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1) die in den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 1328 vom 17.11.2015, Nr. 1296 vom 22.11.2016 und Nr. 456 vom 18.4.2017 vorgesehenen Förderungen werden ab Wirksamkeit dieses Beschlusses für unbestimmte Zeit ausgesetzt,
2) von der Aussetzung laut Punkt 1) ausgenommen sind Anträge, die aufgrund klimatischer Ereignisse oder solcher, die mit diesen in ursächlichem Zusammenhang stehen, oder schwerwiegender Auflagen der öffentlichen Verwaltung als dringlich und unaufschiebbar erklärt werden,
3) Artikel 4 Absatz 3 der Anlage A) zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1328 vom 17.11.2015 erhält folgende Fassung:
„3. Mit den Arbeiten kann erst begonnen werden, nachdem der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft den Beitrag gewährt hat. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift hat die Nichtfinanzierbarkeit des Vorhabens zur Folge.“
4) Artikel 5 Absatz 7 der Anlage A) zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1296 vom 22.11.2016 erhält folgende Fassung:
„7. Mit den Arbeiten kann erst begonnen werden, nachdem der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft den Beitrag gewährt hat. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift hat die Nichtfinanzierbarkeit des Vorhabens zur Folge.“
5) Artikel 5 Absatz 8 der Anlage A) zum Beschluss der Landesregierung Nr. 456 vom 18.04.2017 erhält folgende Fassung:
„8. Mit den Arbeiten kann erst begonnen werden, nachdem der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft den Beitrag gewährt hat. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift hat die Nichtfinanzierbarkeit des Vorhabens zur Folge.“
Von dieser Neuregelung ausgenommen sind die Arbeiten, welche bereits begonnen wurden, sofern der Arbeitsbeginn durch eine von der Gemeinde protokollierte Baubeginnmeldung belegt wird.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.