...omissis…
den Beschluss der Landesregierung vom 11. Dezember 2018, Nr. 1350 dahingehend zu ergänzen, dass die Sanitätsleiterinnen und Sanitätsleiter, die im Sinne des Artikel 50, Absatz 5/bis, des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, bei Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Besoldungsstufe B angestellt sind, gemäß der dort vorgesehenen Ausnahmeregelung in das Ausbildungssystem außerhalb des Dreijahresplanes für die Facharztausbildung übergehen.