Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Jänner eines jeden Jahres und endet am darauf folgenden 31. Dezember.
Der Haushaltsvoranschlag ist zusammen mit dem Jahresprogramm innerhalb 31. Oktober am Sitz der Stiftung zu hinterlegen, damit die Gründungsmitglieder eventuelle Bemerkungen dazu einbringen können.
Innerhalb 30. November eines jeden Jahres muss der Haushaltsvoranschlag genehmigt werden; innerhalb 30. April des neuen Haushaltsjahres muss die Abschlussrechnung gemeinsam mit dem Tätigkeitsbericht genehmigt werden.
Die Abschlussrechnung mit dem Bericht der Rechnungsprüfer und der Haushaltsvoranschlag mit dem Bericht über die zukünftige Tätigkeit müssen innerhalb 15. Mai beziehungsweise 15. Dezember eines jeden Haushaltsjahres den Mitgliedern übermittelt werden.
Die Ausgaben der Stiftung dürfen das Ausmaß des Haushaltsvoranschlages und dessen Abänderungen nicht überschreiten. Die Mitglieder übernehmen keine finanzielle Haftung für jene Beträge, welche die regelmäßig überwiesenen Summen überschreiten. Sie haben über den Beitrag hinaus, den sie jährlich der Stiftung für den Haushaltsausgleich zuweisen sowie eines eventuellen Beitrages für die Tätigung von Investitionen, keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.