(1) Der Verkauf von Liegenschaften erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder, bei möglichem Nichterfolg mittels beschränkter Ausschreibung, und zwar auf Grund des vom Landesamt für Schätzungswesen geschätzten Wertes.
(2) Die Landesverwaltung kann Liegenschaften freihändig verkaufen, wenn
(3) 19)
(4) Erlöse aus der Veräußerung von Liegenschaften können für den Ankauf von gleichartigen Gütern oder für andere Investitionen in Liegenschaften wieder verwendet werden. 20)