(1) Die Sachen werden nach den Bestimmungen der folgenden Artikel in Inventaren angeführt.4)
(2) Das Hauptinventar wird von dem für die Vermögensverwaltung zuständigen Amt (bei Inkrafttreten dieses Gesetzes handelt es sich um das Amt für Vermögensverwaltung, als welches es in der Folge auch bezeichnet wird) geführt und jeweils auf den neuesten Stand gebracht; es besteht aus den folgenden Einzelinventaren:
(3) Mit Durchführungsverordnung sind die Bestimmungen für die datenverarbeitungsgerechte Führung der Inventare festzulegen.
(4) Der Erwerb und die Veräußerung beweglicher und unbeweglicher Sachen sowie andere Maßnahmen, durch die der Bestand der Sachen der öffentlichen Hand oder des Vermögens geändert wird, sind dem Amt für Vermögensverwaltung für die Eintragung in die Inventare mitzuteilen.
(5) Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ankauf beweglicher Sachen dürfen nur gegen Vorlage der Bestätigung erstattet werden, daß die Sachen im Inventar eingetragen sind.