(1) 174)
(2) 175)
(3) Der Sanitätsbetrieb nimmt am 1. Januar 2007 seinen Betrieb auf. Die Sanitätsbetriebe von Bozen, Meran, Brixen und Bruneck werden mit 31. Dezember 2006 aufgelöst.
(4) 176)
(5) 177)
(6) 178)
(7) Das Anfangsvermögen des Sanitätsbetriebs besteht aus den Vermögen der aufgelösten Sanitätsbetriebe, nach dem Vermögensstand zum 31. Dezember 2006, wie von der Landesregierung festgestellt. Die Vermögensübertragung von den aufgelösten Sanitätsbetrieben zum Sanitätsbetrieb wird auf der Grundlage der Buchwerte erfolgen. Der entsprechende Beschluss der Landesregierung stellt gemäß Artikel 5 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, den Rechtstitel für die Überschreibung der Buchwerte in die entsprechenden Bücher dar.
(8) Mit der Inbetriebnahme des Sanitätsbetriebes werden die Bankdienste gemäß Artikel 15 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, bei einer einzigen oder bei mehreren zusammengeschlossenen Banken zusammengeführt.
(9) 179)
(10) Die Landesregierung kann zweckgebundene Verwaltungen für die Abwicklung bestimmter Vorgänge oder die Wahrnehmung von Funktionen einrichten, die den aufgelösten Sanitätsbetrieben zuzuordnen sind und nicht auf den Sanitätsbetrieb übertragen werden.
(11) Der Generaldirektor des Sanitätsbetriebs ergreift alle notwendigen Maßnahmen zur Übernahme des Vermögensstandes, in Übereinstimmung mit der Maßnahme der Landesregierung laut Absatz 7, und aller Rechtstitel, die auf den Sanitätsbetrieb übertragen werden. Der Sanitätsbetrieb tritt die Rechtsnachfolge in Bezug auf alle aktiven und passiven, gegenwärtigen und zukünftigen und in anderer Weise mit den aufgelösten Sanitätsbetrieben in Zusammenhang stehenden rechtlichen Belange mit Wirkung ab dem in Absatz 3 genannten Datum an.
(12) 180)
(13) 181)
(14) 182)
(15) 183)
(16) Die ärztlichen Direktoren, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Sanitätsbetriebe von Bozen, Meran, Brixen und Bruneck die Funktion eines ärztlichen Direktors eines Krankenhauses ausgeübt haben und die Voraussetzungen laut Artikel 14 Absatz 5 nicht erfüllen, können für höchstens fünf Jahre bestätigt werden.
(17) Bis zu einer neuen kollektivvertraglichen Regelung können für die Gewährleistung von Gesundheitsdiensten Abkommen zwischen den Gesundheitsbezirken gemäß Art. 50 Absatz 1 Buchstabe a) des geltenden bereichsübergreifenden und Bereichskollektivvertrages für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals angewendet werden.
(18) Jeglicher Bezug auf die aufgelösten Sanitätsbetriebe, der in den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften enthalten ist, gilt von nun an für den Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol. Der Generaldirektor kann die verwaltungsrechtlichen Funktionen oder Pflichten, die sich aus den genannten Bestimmungen ableiten, ganz oder teilweise dem Gesundheitsbezirk delegieren. Stehen diese jedoch in direktem Zusammenhang mit den verwaltungsrechtlichen Funktionen oder Pflichten des Direktors des Gesundheitsbezirks, werden sie von letzterem wahrgenommen.184)