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a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 18 (Tausch von Liegenschaften)

(1) Die Landesregierung ist befugt, nach dem Verfahren der freihändigen Vergabe landeseigene Liegenschaften gegen andere Liegenschaften zu tauschen, falls dies für die eigenen institutionellen Zwecke vorteilhaft ist. Der allfällige Wertausgleich erfolgt in bar.26)

26)
Siehe Art. 42 des L.G. vom 20. Dezember 1993, Nr. 27:
Art. 42

(1) Die Landesregierung ist berechtigt, vom Verteidigungsministerium das volle Eigentum der im Staatseigentum stehenden Flächen und der allfälligweise auf diesen errichteten Gebäude, welche nicht mehr geeignet sind, den institutionellen Erfordernissen der Militärverwaltung Genüge zu leisten, zu erwerben, indem sie dem Verteidigungsministerium im Tauschwege Wohnungen abtritt, die von seiten und auf Kosten der Provinz auf Flächen, die militärisches Staatseigentum darstellen, zu verwirklichen sind. Für die Verwirklichung der im Tauschwege zu errichtenden Wohnungen kann sich die Provinz auch des Institutes für geförderten Wohnbau bedienen.

(2) Nach der Bauabnahme von seiten der Techniker der Militärverwaltung wird der Tausch zum endgültigen Rechtsgeschäft.

(3) Die Provinz wird fünf Prozent der im Sinne von Absatz 1 erworbenen Flächen Wohnbaugenossenschaften, welche aus Offizieren und Unteroffizieren der Streitkräfte bestehen, abtreten; letztere können im Dienste oder im Ruhestand sein und müssen ihren Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen haben. Die entsprechenden Flächen sind in den Durchführungsplänen abgegrenzt. Der Abgabepreis entspricht dem für den Tausch geschätzten Preis.

(4) Die Landesregierung nimmt - nach Anhörung der gebietsmäßig betroffenen Gemeinden und der Landesraumordnungskommission - die Abänderung der urbanistischen Zweckbestimmung der im Sinne dieses Artikels erworbenen Flächen vor.

(5) Für die allfälligerweise gemäß Absatz 4 dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen müssen von seiten der Landesregierung Durchführungspläne im Sinne von Artikel 20 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, abgeändert durch Artikel 19 des Landesgesetzes vom 16. November 1988, Nr. 47, erstellt werden. Die Flächen selbst werden von der Landesregierung im Einverständnis mit der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde den gemäß Artikel 26 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, ersetzt durch Artikel 24 des Landesgesetzes vom 24. November 1980, Nr. 34, und in der Folge abgeändert von Artikel 22 des Landesgesetzes vom 16. November 1988, Nr. 47, berechtigten Personen ins Eigentum übertragen; die Zuweisungsempfänger werden mit einer Summe belastet, welche gemäß den im Artikel 32 des genannten Landesgesetzes enthaltenen Grundsätzen bestimmt wird.

(6) Die notwendige Aufwendung für die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Geschäftsvorgänge wird vom jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
Siehe Art. 40 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2:

Art. 40 (Primäre Erschließung der Bauzone "Ex-Mignone-Kaserne" in der Gemeinde Bozen)

 

(1) Die Errichtung der primären Erschließungsanlagen für die Bauzone "Ex-Mignone-Kaserne" in der Gemeinde Bozen, die von der Landesverwaltung im Sinne von Artikel 42 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, im Tauschwege erworben wurde, wird unmittelbar vom Land vorgenommen. Jener Anteil der Ausgaben für die Errichtung der genannten Anlagen, der zu Lasten der Baulose geht, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, wird mit den Mitteln finanziert, die im Einsatzprogramm laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H) desselben Landesgesetzes vorgesehene Einsatzart bereitgestellt werden.

(2) Nach erfolgter Errichtung der primären Erschließungsanlagen werden die Anlagen selbst und die Flächen, auf denen sie errichtet wurden, mittels einer Vereinbarung der Gemeinde Bozen ins Eigentum abgetreten. In der Vereinbarung werden die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Landesverwaltung und der Gemeinde Bozen, die sich aus der Errichtung der primären Erschließungsanlagen für die Bauzone "Ex-Mignone-Kaserne" ergeben, geregelt.

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