(1) Die übergemeindlichen Radwege und Radrouten gehören zum öffentlichen Gut -Straßen oder zum öffentlichen Wassergut.
(2) Die Autonome Provinz Bozen tritt in die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bestehenden aktiven und passiven Rechtsverhältnisse ein, die sich auf die Vereinbarungen beziehen, welche die Betreiber der Radwege und übergemeindlichen Radrouten mit den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern abgeschlossenen haben.
(3) Bei Ablauf der Vereinbarungen laut Absatz 2, in jedem Fall jedoch innerhalb von 36 Monaten ab dem Ablaufdatum, gehen die privaten Grundstücke, über die übergemeindliche Radwege oder Radrouten gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 50, verlaufen, im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, in das öffentliche Gut des Landes über und bis zu ihrem Erwerb sind die Grundstücke im Sinne und für die Wirkungen von Artikel 30 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, besetzt. 3)