(1) Die Landesverwaltung, die Gemeinden sowie andere öffentliche Körperschaften des Landes Südtirol können den Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien, auch unentgeltlich, unbewegliche Güter abtreten, welche die Eigenschaften von Bonifizierungsbauten aufweisen.33)
(2) Die Gemeinden Südtirols können der Autonomen Provinz Bozen, auch unentgeltlich, unbewegliche Güter abtreten, die den institutionellen Zwecken der Provinz dienen. 34)