(1) Um die wirtschaftliche Erholung von Unternehmen und Wirtschaftsteilnehmern sowie Einzelpersonen zu fördern, ist für den Zeitraum März bis April 2020, oder auf jeden Fall bis zur Wiedereröffnung der Aktivitäten, deren Schließung in den Notfallverordnungen zu COVID-19 vorgesehen ist, für die Nutzung von Liegenschaften im Landeseigentum kein Miet- oder Konzessionszins bzw. keine andere Vergütung geschuldet, falls die betroffenen Subjekte einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im Vergleich zum Umsatz von 2019 erlitten haben. 12)
(2) Der Verzicht auf den Miet- oder Konzessionszins oder andere Beträge laut Absatz 1 fällt unter die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C(2020) 1863 final „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder wird als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt. 13)