(1) 21)
(2) 22)
(3)23)
(4) Liegen die zu verkaufenden Liegenschaften in einer Höhe von über 600 m ü.d.M. und hat der Käufer oder sein Rechtsvorgänger, der derselben Bauernfamilie angehört, sie wenigstens zehn Jahre lang ununterbrochen bearbeitet, so wird der Verkaufspreis im Sinne von Artikel 21 des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Regelung der geschlossenen Höfe, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 1978, Nr. 32, festgesetzt.24)
(5) 25)