(1) Der Bestand der unbeweglichen und beweglichen Sachen des Landes jeweils zu Beginn des Haushaltsjahres, die Änderungen im Laufe desselben und der Bestand am Ende des Haushaltsjahres sind in der allgemeinen Rechnungslegung des Landes - zusammen mit den anderen aktiven und passiven Vermögensposten - aufzuzeigen.
(2) Entsprechende Angaben sind - zusammen mit einem Bericht über die wichtigsten Bewegungen im vergangenen Haushaltsjahr - dem Landesamt für Haushalt zu übermitteln.
(3) Absatz 2 wird auch auf die Landesämter angewandt, die Bücher oder Aufzeichnungen über Guthaben oder Schulden des Landes führen, die aus der Buchhaltung des Landes nicht hervorgehen.