(1) Wo die Aufgaben der Vermögensverwaltung nicht im Sinne von Artikel 52 Absatz 3 des D.P.R. 670/1972 aufgeteilt werden, kann der Landeshauptmann einen wirklichen oder Ersatzlandesrat oder leitende Beamte im Sinne der Ämterordnung ermächtigen, ihn hinsichtlich der von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ganz oder teilweise zu vertreten.
(2) Nach Genehmigung eines Jahresprogramms zur Vermögensverwaltung überträgt die Landesregierung dem zuständigen Landesrat die Verfügung über den Erwerb, die Veräußerung oder die unentgeltliche Abtretung von Liegenschaften sowie über die Begründung oder das Erlöschen von dinglichen Rechten, sofern deren Wert nicht mehr als 260.000,00 Euro beträgt. Die entsprechenden Verträge bis zum genannten Schwellenwert werden vom Direktor der Abteilung Vermögensverwaltung unterzeichnet. 41)