(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, weitere Aktien oder Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen das Land bereits eine Beteiligung hält, anzukaufen und zu zeichnen.
(1/bis) Die Landesregierung ist in den Fällen laut Absatz 1 ferner ermächtigt, Aktien oder Anteile von Kapitalgesellschaften, an denen das Land bereits eine Beteiligung hält, in eine andere Gesellschaft einzubringen, an der das Land sowie öffentliche Körperschaften und öffentlich beteiligte Gesellschaften die Gesamtheit des Gesellschaftskapitals halten, um einem gemeinsamen Interesse der öffentlichen Gesellschafter, auch mittels öffentlich direkt oder indirekt beteiligten Gesellschaften, nachzukommen, mit dem nachweisbaren und eingehend zu begründenden Ziel, die Bedürfnisse der Allgemeinheit zu verfolgen. 36)
(1/ter) Die Landesregierung ist ferner ermächtigt sich auch außerhalb der Fälle laut Absatz 1, an Gesellschaften zu beteiligen an denen die Region bereits eine Beteiligung hält. 37)
(2) Sind die Bedingungen laut Absatz 1 nicht erfüllt, wird die Ermächtigung zur Zeichnung von Aktien oder Anteilen mit Landesgesetz erteilt.
(3) Um die Abwicklung der Dienstleistungen, die von allgemeinem Interesse sind, zu gewährleisten, wird die Landesregierung ermächtigt, bei Gesellschaften mit Beteiligung des Landes Verluste abzudecken und Rekapitalisierungen vorzunehmen, wenn deren Gesellschaftszweck es ist, Güter und Dienstleistungen zu produzieren, die für die Verfolgung der institutionellen Zwecke des Landes unerlässlich sind. Das betreffende Kapitel wird aus dem Reservefonds für unvorhergesehene Ausgaben gespeist.
(4) Der zuständige Landesrat informiert den Landtag über die gemäß den Absätzen 1, 1/bis, 1/ter und 3 vorgenommenen Transaktionen, und zwar innerhalb von 30 Tagen ab Abwicklung der Transaktion. 38)39)