(1) Mit der Aufsicht über die Sachen des Landes Südtirol wird in der Regel das Personal der ersten, zweiten und dritten Funktionsebene betraut.
(2) Für Sachen der öffentlichen Hand oder des unveräußerlichen Vermögens kann die Aufsicht auch vom Personal höherer Funktionsebenen übernommen werden.
(3) Dem Aufsichtspersonal kann auch eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Aufsicht kann auch Außenstehenden anvertraut werden, auf Grund einer Beauftragung, die gemäß Artikel 25 des Landesgesetzes Nr. 6/1959in geltender Fassung übertragen wird.
(5) In Ermangelung eines Aufsichtsdienstes kann dieser auch von einem Sonderbetrieb übernommen werden.