(1) Alle Sachen werden auf Grund einer Niederschrift entsprechend beauftragten Beamten in Verwahrung gegeben; diese Verwahrer sind mit Dekret des für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrates zu ernennen. Die Ernennung kann jederzeit widerrufen werden. Bei Unvereinbarkeit, Dienstbeendigung oder -enthebung erfolgt der Widerruf der Ernennung kraft Gesetzes.
(2) Verwahrer sind in der Regel die leitenden Beamten, die Kindergarten- und Schuldirektoren, die Bauleiter, die als Leiter von Sonderbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen eingesetzten Beamten sowie die gesetzlichen Vertreter von Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen, denen landeseigene Sachen zur Verfügung stehen.
(3) Die Verwahrer haften für die ihnen übergebenen Sachen so lange, bis sie von der Verantwortung dafür befreit werden.
(4) (5)5)
(6) Die Verwahrer haben die Benutzung, die Aufbewahrung und die Funktionsfähigkeit der Sachen zu überwachen. Sie haben außerdem für die Ermittlung der Vermögensschäden zu sorgen, die Dritten - oder von Dritten - verursacht worden sind, und dem Direktor des für die Vermögensverwaltung jeweils zuständigen Amtes darüber zu berichten. Für dringende Instandhaltungsarbeiten können zugunsten der Verwahrer Kredite eröffnet werden.
(7) Die Verwahrer haften nicht für die fahrlässige Beschädigung der Sachen, sofern diese anderen Bediensteten ordnungsgemäß zur Benützung überlassen oder anvertraut worden sind, es sei denn, sie wären der Überwachungspflicht nicht nachgekommen.