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d) Landesgesetz vom 16. August 2023, Nr. 201)
Regelung der Vergabe von Konzessionen für große Ableitungen von Gewässern zu hydroelektrischen Zwecken

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 17. August 2023, Nr. 33.

Art. 40 (Vergabe der Konzession)

(1) Der/Die einzige Verfahrensverantwortliche veröffentlicht – nach Kenntnisnahme der Rangliste laut Artikel 38 und nach Durchführung der in Artikel 39 vorgesehenen Überprüfungen – das ausgewählte Projekt auf der Website des Landes. Innerhalb 45 Tagen ab Veröffentlichung können Interessierte weitere Bemerkungen und bewertungsrelevante Elemente vorlegen, die die Verwaltung berücksichtigen muss, sofern sie mit dem Verfahren zusammenhängen. Die Bemerkungen werden umgehend auf der Website des Landes veröffentlicht. Der Bieter kann innerhalb von 45 Tagen ab Veröffentlichung Gegenargumente zu den Bemerkungen vorbringen.

(2) Nach Abschluss des Verfahrens zur Auswahl der Angebote laut V. Titel oder der Verfahren laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b) und c) reicht der Bieter des in der Rangliste erstgereihten Projektes den Antrag auf Ausstellung der Konzessionsmaßnahme bei der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz elektronisch ein. Der Antrag muss innerhalb von 15 Tagen ab Mitteilung der genehmigten Rangliste übermittelt werden, bei sonstigem Verfall des Zuschlags.

(3) Die Konzessionsmaßnahme umfasst die Konzession für große Ableitungen und alle anderen wie auch immer genannten Verfügungen, Genehmigungen, Unbedenklichkeitserklärungen, Konzessionen, Erlaubnisse, Lizenzen und Zustimmungsakte, die von Vorschriften des Staates, des Landes oder der örtlichen Körperschaften für den Betrieb der Anlage und die Umsetzung der im Projekt, das den Zuschlag erhalten hat, vorgesehenen Maßnahmen festgelegt sind. Die Maßnahme umfasst, falls erforderlich, auch die Gutachten zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und zur Verträglichkeitsprüfung für betroffene Gebiete von Bedeutung für die Europäische Union sowie die landschaftsrechtliche Genehmigung.

(4) Dem Antrag auf Erlass der Konzessionsmaßnahme sind alle Unterlagen beizulegen, die nach den einschlägigen Bestimmungen für die Ausstellung der Akte laut Absatz 3 erforderlich sind und die einzeln aufgelistet werden müssen.

(5) Der Antrag wird mit den entsprechenden Anhängen auf der Website des Landes veröffentlicht und unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens zehn Tage nach Eingang, elektronisch allen Verwaltungen und Stellen – einschließlich der im Artikel 10 Absatz 3 genannten Verwaltungen – mitgeteilt, die dafür zuständig sind, sich zur Realisierung und zum Betrieb des Projektes zu äußern. Die Veröffentlichung wird auf der elektronischen Anschlagtafel der gebietsmäßig betroffenen Gemeinden bekanntgegeben.

(6) Innerhalb von 30 Tagen ab Veröffentlichung der Unterlagen auf der Website des Landes überprüfen das Land, die Verwaltungen und die Stellen laut Absatz 5 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Angemessenheit und Vollständigkeit der Unterlagen; bei Bedarf räumen sie dem Bieter eine Ausschlussfrist von höchstens 30 Tagen für etwaige Ergänzungen ein.

(7) Auf begründeten Antrag des Anbieters kann das Land ein einziges Mal eine Aussetzung der Frist von höchstens 120 Tagen für die Einreichung der ergänzenden Unterlagen gewähren. Falls der Bieter die ergänzenden Unterlagen nicht innerhalb der festgelegten Frist einreicht, gilt der Antrag als zurückgenommen und wird archiviert.

(8) Innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist für den Eingang etwaiger ergänzender Unterlagen beruft das Land eine Dienststellenkonferenz ein, an welcher der Bieter und die Verwaltungen, die für den Erlass der Maßnahmen laut Absatz 3 zuständig sind, teilnehmen. Die Dienststellenkonferenz erfolgt im synchronen Modus. Die Frist für den Abschluss der Dienststellenkonferenz beträgt 120 Tage ab ihrer Einberufung.

(9) Die Konzessionsmaßnahme wird nach der abschließenden Sitzung der Dienststellenkonferenz von der Direktorin/ vom Direktor der zuständigen Abteilung verabschiedet und besteht aus einer begründeten Entscheidung zum Konferenzabschluss. Die Entscheidung der Dienststellenkonferenz erfolgt auf Grundlage des UVP-Gutachtens.

(10) Die einzelnen Maßnahmen innerhalb der Konzession müssen klar unterscheidbar sein und werden von den zuständigen Verwaltungen gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen genehmigt, überprüft und kontrolliert.

(11) Alle Akten zum Verfahren, einschließlich der Bemerkungen, der Niederschriften, der Gegendarstellungen sowie der Anträge und Anforderungen, auch der verfahrensinternen, werden auf der Website des Landes in einer Weise veröffentlicht, dass die Vertraulichkeit allfälliger, vom Antragsteller angegebener Betriebs- und Geschäftsinformationen gewährleistet bleibt.

(12) Im Fall der Nichteinreichung des Antrags auf Erlass der Konzessionsmaßnahme, der Antragsarchivierung gemäß Absatz 7 oder eines negativen Ausgangs des Verfahrens zum Konzessionserlass, veröffentlicht der/die einzige Verfahrensverantwortliche gemäß Absatz 1 und folgende jenes Projektangebot, das in der genehmigten Rangliste unmittelbar als nächstes gereiht ist. Sollten Hinderungsgründe hervorgehen, die alle Angebote betreffen, wird die Konzession nicht vergeben.

(13) Gibt es keine Projektvorschläge, die den Anforderungen entsprechen, führt der scheidende Konzessionär die Konzession bis zum Abschluss eines neuen Vergabeverfahrens weiter.

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