1. Im Falle von erwachsenen Personen steht die Gewährung von Hörgeräten, ungeachtet der Anerkennung der entsprechenden Invalidität, jenen zu, die eine ohne Prothese festgestellte beidseitige Schwerhörigkeit von mindestens 45 Dezibel am besseren Ohr im Durchschnitt der Frequenzen von 500, 1.000, 2.000, 4.000 Hz haben.
2. Das Hörgerät wird nach den gleichen Genehmigungsmodalitäten gewährt, die für die Behelfe laut Verzeichnis 2 A der Anlage 5 des MRP-Dekrets vorgesehen sind.
3. Personen, die seit ihrer Kindheit an einer dauerhaften Hörstörung leiden und eine dauerhafte Behinderung aufweisen, haben die Möglichkeit, Hörgeräte zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes zu erhalten. Das Hörgerät kann als außerordentliche Leistung unabhängig vom Erreichen der Schwelle von 45 Dezibel und nach Vorlage von mindestens zwei Kostenvoranschlägen gewährt werden.
4. Im Falle von Minderjährigen werden die Bestimmungen des MRP-Dekrets angewandt.