1. Die außerordentliche Lieferung betrifft Behelfe, technische Hilfsmittel und Geräte, die zwar in den Verzeichnissen des MRP-Dekrets nicht vorgesehen und auf diese nicht zurückführbar sind, jedoch für eine körperliche und soziale Rehabilitation der betreuten Person unerlässlich sind.
2. Als außerordentliche Lieferung dürfen nicht genehmigt werden:
a) allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens,
b) diagnostische Geräte,
c) Hilfsmittel und Geräte, die der betreuten Person in Rehabilitationszentren zur Verfügung stehen; dies gilt nicht für Personen, die aufgrund ihrer schlechten körperlichen Verfassung ausschließlich zu Hause betreut werden,
d) Hilfsmittel und Geräte, die aufgrund anderer einschlägiger Vorschriften zur Verfügung gestellt werden.
3. Als außerordentliche Lieferung kann – auf der Grundlage der fachärztlichen Verschreibung und nach Einholen der positiven Stellungnahme des zuständigen Schulamts – Kindern und Jugendlichen im Schulalter ein zweiter Behelf für die Schule bzw. für den Kindergarten gewährt werden. Davon ausgenommen sind Behelfe, für deren Ankauf die Gemeinden bzw. die Landesverwaltung gemäß Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, zuständig sind.