1. Beim Betrieb wird eine Kommission aus mindestens drei Mitgliedern eingerichtet, die vom Betrieb vorzugsweise aus den für den Bereich prothetische Versorgung zuständigen Ärzten/Ärztinnen oder auch aus den einschlägigen Fachärzten/Fachärztinnen ernannt werden. Den Vorsitz führt das Mitglied, das für die einfache Organisationseinheit verantwortlich ist. Für jedes effektive Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.
2. Hat ein Kommissionsmitglied die zu bewertende Verschreibung vorgenommen, muss das Ersatzmitglied in die Kommission berufen werden.
3. Erforderlichenfalls kann die Kommission die Beratung weiterer Fachärzte/Fachärztinnen, die nicht die Verschreibung ausgestellt haben, und anderer Fachleute wie z.B. Orthopädietechniker/Orthopädietechnikerinnen,
Rehabilitationstherapeuten/Rehabilitationstherapeutinnen oder Orthoptiker/Orthoptikerinnen in Anspruch nehmen.
4. Die Kommission bewertet:
a) ob der zu gewährende Behelf unentbehrlich und nicht ersetzbar ist,
b) ob der Behelf jenen laut Ministerialdekret entspricht,
c) ob die betreute Person den Behelf richtig handhaben kann,
d) ob die Kosten des Behelfs angemessen sind,
e) nach welcher Gebrauchsdauer der Behelf frühestens erneuert werden darf,
f) ob die vom Arzt/von der Ärztin verschriebenen Codes angesichts der Invalidität korrekt sind.