1. Anrecht auf einen Rollstuhl haben Betreute, die nicht gehfähig sind, oder Betreute mit schweren Geheinschränkungen, denen vom Gehen in bestimmten Situationen aus klinischen Gründen abgeraten wird (z.B. Verlassen der Wohnung).
2. Einer betreuten Person können auch mehrere Rollstühle verschrieben werden, wenn diese laut individuellem Rehabilitationsplan und auf jeden Fall laut Verschreibung offenkundig unterschiedliche Zwecke erfüllen.