1. Anrecht auf Pflegebetten und entsprechendes Zubehör haben Betreute, die wegen ihrer motorischen Einschränkungen über einen längeren Zeitraum liegen müssen.
2. Unter „über einen längeren Zeitraum liegen” ist nicht die ununterbrochene Bettlägerigkeit zu verstehen, sondern ein durch motorische Einschränkungen bedingtes Verweilen im Bett für eine Dauer von wenigstens 60 Prozent des Tages. Patienten/Patientinnen mit Bewegungseinschränkungen, die für die Transferierung und Fortbewegung eine Unterstützung durch Dritte und mindestens ein anderes Hilfsmittel zur Förderung der Selbständigkeit benötigen, kann ein Pflegebett auch dann zugeteilt werden, wenn sie weniger als 60 Prozent des Tages im Bett liegen müssen.
3. Bei Betreuten, bei denen ein hohes Risiko eines Druckgeschwürs besteht, sollte zusätzlich eine Anti-Dekubitus-Matratze verschrieben werden, die der Bettgröße angemessen ist.