1. Die in den Verzeichnissen des MRP-Dekrets nicht vorgesehenen Behelfe werden vom Betrieb der betreuten Person auf Antrag gewährt, nachdem die Betriebskommission laut Artikel 26 die Genehmigung dazu erteilt hat.
2. Dem Antrag sind mindestens zwei detaillierte Kostenvoranschläge von zwei verschiedenen Firmen beizulegen.
3. Zur Berechnung des zu gewährenden Betrags kann der Betrieb auch Kostenvoranschläge in seinem Besitz heranziehen, sofern diese sich auf einen Behelf mit denselben technischen und funktionellen Eigenschaften beziehen und nicht älter als ein Jahr sind.
4. Die fachärztliche Verschreibung muss gut begründet und mit einem Bericht versehen sein, aus dem der klinische Grund hervorgeht, weshalb der vom MRP-Dekret vorgesehene Behelf nicht verschrieben wurde.