1. Die Kosten bis zu 100,00 Euro gehen zu Lasten der betreuten Person. Diese trägt außerdem 10 Prozent der über den Betrag von 100,00 Euro hinausgehenden genehmigten Kosten. Diese Kostenbeteiligung gilt nicht bei Behelfen, die zwar vom MRP-Dekret vorgesehen sind, für die es aber eine spezielle Landesregelung gibt.