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Beschluss vom 28. Juli 2020, Nr. 569
Richtlinien zur prothetischen Versorgung (abgeändert mit Beschluss Nr. 214 vom 29.03.2022) (siehe auch Beschluss Nr. 214 vom 29.03.2022)

ANLAGE 1

Richtlinien zur prothetischen Versorgung in Südtirol

1. TEIL
Allgemeiner Teil

Artikel 1
Anspruchsberechtigte

1. Anrecht auf die Gewährung von prothetischen Behelfen, in der Folge als Behelfe bezeichnet, haben, je nach ihrer Beeinträchtigung, die Personen laut Artikel 18 des Dekrets des Ministerratspräsidenten vom 12. Januar 2017, in der Folge als MRP-Dekret bezeichnet, welche in Südtirol ihren Wohnsitz haben und beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.

2. Anrecht haben außerdem die Personen in Erwartung der Anerkennung, auf die die in Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 1980 Nr. 18 vorgesehenen Bedingungen zutreffen, welche in Südtirol ihren Wohnsitz haben und beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.

3. Die Bestimmungen laut Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) des MRP-Dekretes gelten auch für all jene Minderjährigen, die auch nur Gefahr laufen, eine Krankheit oder Deformität verschiedenen Grades zu entwickeln.

Artikel 2
Vorgangsweise für die Gewährung

1. Die Gewährung der Behelfe ist von folgenden vorangehenden Handlungen abhängig: Verschreibung, Genehmigung, Lieferung und Überprüfung.

Artikel 3
Verschreibung

1. Die Erstverschreibung der Behelfe sowie die Verschreibung der Behelfe laut Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1992, Nr. 30, in geltender Fassung, erfolgt durch einen Facharzt/eine Fachärztin, der/die beim gesamtstaatlichen oder Landesgesundheitsdienst angestellt oder mit diesem vertragsgebunden ist und vorzugsweise im Besitz spezifischer Kompetenzen für die Verschreibung von Prothesen, Orthesen und technischen Hilfsmitteln ist. Der Facharzt/Die Fachärztin verschreibt außerdem die Anpassung und die Personalisierung eines Serienbehelfs.

2. Hörbehelfe (Klasse 22.06) und Sehbehelfe (Klasse 22.03) laut Anlage 2A zum MRP-Dekret werden auch ausschließlich vom Facharzt/von der Fachärztin verschrieben.

3. Die verschreibenden Fachärzte/Fachärztinnen können in ein eigenes vom Südtiroler Sanitätsbetrieb, in der Folge als Betrieb bezeichnet, erstelltes und aktualisiertes Verzeichnis eingetragen werden.

4. Hat sich das Krankheitsbild nicht verändert, so können die folgenden Verschreibungen auch durch den Arzt/die Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. den Kinderarzt/die Kinderärztin freier Wahl sowie durch die Ärzte/Ärztinnen der territorialen Dienste erfolgen, soweit möglich, unter Berücksichtigung des vom Facharzt/von der Fachärztin erarbeiteten Plans zur individuellen Reha-Betreuung.

5. Der Arzt/Die Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. der Kinderarzt/die Kinderärztin freier Wahl sowie die Ärzte/Ärztinnen der territorialen Dienste verschreiben ferner die in den Lagern des Sanitätsbetriebs vorrätigen Behelfe, die Reparaturen an den Behelfen und die Leistungen laut Artikel 1 Absatz 7 der Anlage 12 und laut Verzeichnisse 2A und 2B des MRP-Dekrets mit Ausnahme der Behelfe laut Absatz 2.

6. In der Verschreibung müssen die Beeinträchtigung bzw. Behinderung sowie die Eigenschaften und der Identifikationscode des Behelfs angegeben werden.

7. Die ärztliche Verschreibung erfolgt auf dem vom Betrieb erstellten Formular.

Artikel 4
Genehmigung zur Lieferung des Behelfs

1. Die Genehmigung zur Lieferung des verschriebenen Behelfs wird vom Betrieb ausgestellt. Dieser prüft zuvor die Anspruchsberechtigung des Antragstellers/der Antragstellerin, die Entsprechung zwischen der ärztlichen Verschreibung und den im Tarifverzeichnis kodierten Behelfen sowie, bei Folgelieferungen, die Einhaltung der Erneuerungsmodalitäten und -zeiten. Der Betrieb äußert sich unverzüglich zum Genehmigungsantrag und bei Erstlieferungen innerhalb von 20 Tagen ab Antragstellung.

2. Schweigt der Betrieb, gilt die Genehmigung nach Ablauf dieser Frist als erteilt.

3. Bei der Genehmigung wird auf der Verschreibung der Preis angegeben, den der Betrieb dem Lieferanten für die Lieferung der verschriebenen Behelfe zuerkennt.

4. Im Falle der stillschweigenden Genehmigung entspricht der dem Lieferanten zuerkannte Preis dem angewandten Preis bzw. dem Preis, den der Betrieb festsetzt.

Artikel 5
Lieferung

1. Die Lieferung des verschriebenen Behelfs erfolgt innerhalb der Fristen laut Anlage 2 zum Dekret des Gesundheitsministeriums vom 27. August 1999, Nr. 332.

2. Der Hersteller der Behelfe ist verpflichtet, seine Erzeugnisse mit den von den geltenden Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Anweisungen zu versehen. Der Lieferant gibt dem Patienten/der Patientin und eventuell der Pflegeperson – auch schriftlich – ausführliche Anweisungen zur Wartung und Verwendung des gelieferten Behelfs.

3. Bei Übergabe des Behelfs stellt die betreute Person oder ihr Vormund dem Lieferanten eine Empfangsbestätigung aus. Diese ist der Rechnung beizulegen, die an den Betrieb zwecks Rückerstattung übermittelt wird. Sollte der Behelf per Kurier, per Post oder auf sonstige Weise versendet werden, legt der Lieferant der Rechnung eine Kopie des Lieferscheins oder des Frachtbriefs bei.

Artikel 6
Überprüfung

1. Die Überprüfung der Behelfe gemäß Artikel 1 Absätze 13 und 14 der Anlage 12 zum MRP-Dekret erfolgt durch den Arzt/die Ärztin für Allgemeinmedizin oder den Facharzt/die Fachärztin, der/die die Verschreibung vorgenommen hat, oder durch sein/ihr Arbeitsteam.

2. Der Betrieb kann das eigene Amt für Zivilinvaliden mit der Überprüfung der Behelfe beauftragen und die Mitarbeit von Fachleuten in Anspruch nehmen.

3. Die Behelfe werden nur dann am Wohnort oder in der medizinischen Versorgungseinrichtung überprüft, wenn die Betreuten gehunfähig oder wenn die Behelfe schwer transportierbar oder sperrig sind.

4. Schwer transportierbare oder sperrige Behelfe können stichprobenartig überprüft werden.

5. Die Überprüfung wird innerhalb von 20 Tagen nach dem Übergabetag vorgenommen. Zu diesem Zweck teilt der Lieferant dem Betrieb innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen den Liefertag oder das Speditionsdatum des Behelfs mit. Der Betrieb fordert die betreute Person innerhalb von 15 Tagen ab der erfolgten Lieferung auf, für die Überprüfung vorstellig zu werden. Hat der Lieferant nach Ablauf von 20 Tagen ab Lieferung des Behelfs keine Mitteilung vom Betrieb erhalten, gilt die Überprüfung zwecks Ausstellung der Rechnung und Zahlung als durchgeführt.

6. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass der Behelf nicht der Verschreibung entspricht, ist der Lieferant verpflichtet, die entsprechenden Änderungen vorzunehmen.

7. Die Überprüfung der prothetischen Behelfe kann auch telefonisch oder mittels E-Mail durchgeführt werden. Der E-Mail muss auch das Foto des genehmigten Behelfs beigelegt werden. Die betreute Person wird auf diese Weise dem Sanitätsbetrieb die Annahme des genehmigten prothetischen Behelfs mitteilen.

Artikel 7
Sanktionen

1. Werden die gelieferten Behelfe nicht innerhalb der von Artikel 6 Absatz 5 festgelegten Frist überprüft und wird dieser Umstand nicht durch die betreute Person oder durch die Pflegeperson gerechtfertigt, verhängt der Betrieb eine Sanktion im Ausmaß von 20 Prozent des Preises (einschließlich MwSt.) des gelieferten und nicht überprüften Behelfs.

2. Falls die betreute Person oder die Pflegeperson nicht zur Überprüfung erscheint und die Zahlung der Sanktion nicht innerhalb von 30 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung vornimmt, fordert der Betrieb zur Zahlung des Gesamtpreises für den gelieferten Behelf auf.

3. Die betreute Person verliert das Recht auf die Gewährung des Behelfs, falls sie, ohne rechtfertigenden Grund, die Bestätigung über die Annahme des Behelfs nicht innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum der Lieferungsgenehmigung unterzeichnet.

Artikel 8
Verleih

1. Wiederverwendbare Behelfe laut den Verzeichnissen des MRP-Dekrets und Behelfe, die gemäß Artikel 15 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1992, Nr. 30, in geltender Fassung, zugeteilt werden, werden der betreuten Person leihweise zur Verfügung gestellt; diese verpflichtet sich, sie sauber, in einem anständigen Zustand und funktionsfähig dem Betrieb zurückzugeben, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Die Bestimmungen laut Artikel 9 bleiben aufrecht.

Artikel 9
Eigentum

1. Das Eigentum am Behelf erwirbt die betreute Person, wenn sie sich mit mehr als 50 Prozent an den Beschaffungskosten beteiligt. In diesem Fall sorgt die betreute Person für die Reparatur und Instandhaltung des Behelfs.

Artikel 10
Lieferung von betriebseigenen Behelfen und Genehmigung zur externen Lieferung

1. Betriebseigene Behelfe, die in den Lagern des Betriebs vorrätig sind, müssen so aufbewahrt werden, dass sie wiederverwendet und den Anspruchsberechtigten in einem einwandfreien Zustand übergeben werden können. Außerdem müssen sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

2. Der Betrieb kann die externe Lieferung eines Behelfs nur dann genehmigen, wenn vorher festgestellt wurde, dass in seinen Lagern kein Behelf mit den vom zuständigen Arzt/von der zuständigen Ärztin verlangten technischen und medizinischen Eigenschaften vorrätig ist.

3. Verschriebene Behelfe können auch in Südtirol ansässigen post-akuten Patienten/Patientinnen gemäß Artikel 75/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, kostenlos bereitgestellt werden sowie schwerbehinderten Personen im Falle einer Betreuung am Wohnort, einer geschützten Entlassung oder einer integrierten Betreuung am Wohnort.

Artikel 11
Zahlung

1. Der Betrieb begleicht die Rechnungen der Lieferfirmen innerhalb von 60 Tagen ab dem Ausstellungsdatum.

2. Bei verspäteter Zahlung muss der Betrieb Verzugszinsen zahlen, die 4 Prozentpunkte höher sind als der gesetzliche Zinssatz.

3. Den Lieferfirmen, die ohne rechtfertigenden Grund die Lieferfristen laut Artikel 5 Absatz 1 und laut den Abkommen auf Landesebene nicht einhalten, wird auf den Betrag der Lieferung, nach Maßgabe der Verzugstage, eine Vertragsstrafe auferlegt, die 4 Prozentpunkte höher ist als der gesetzliche Zinssatz. Den Lieferfirmen, die die Abkommen laut Artikel 18 Absatz 2 unterzeichnet haben, wird für die verspätete Lieferung eine Vergütung im Ausmaß von 80 Prozent des Preises laut MRP-Dekret ausgezahlt. Die Kostendifferenz kann nicht von der Lieferfirma der betreuten Person aufgerechnet werden. Auch den Unterzeichnern der genannten Landesabkommen sind die Verzugszinsen laut Absatz 2 geschuldet.

4. Falls die betreute Person aus irgendeinem Grund verhindert ist, den Behelf abzuholen, dessen Lieferung jedoch vom Betrieb genehmigt wurde, stellt die Lieferfirma die entsprechende Rechnung auch ohne die Empfangsbestätigung der betroffenen Person in folgender Höhe aus:

a) 50 Prozent des gesamten Rechnungsbetrags für probefertige Behelfe,

b) 80 Prozent des gesamten Rechnungsbetrags für probefertige Behelfe, die ein Modell aus Gips oder Kunststoff benötigen,

c) 100 Prozent des gesamten Rechnungsbetrags für abgabefertige Behelfe.

5. Bevor die Rechnung ausgestellt wird, informiert die Lieferfirma den Betrieb über die Unmöglichkeit der Probe oder der Abgabe des Behelfs.

Artikel 12
Kontrollen

1. Das Land überwacht durch die Kommission laut Artikel 15 die korrekte Anwendung des MRP-Dekrets und dieser Richtlinien.

2. Zur Überprüfung und Auswertung übermittelt der Betrieb dem zuständigen Landesamt jährlich eine detaillierte Liste der gemäß Artikel 15 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1992, Nr. 30, in geltender Fassung, ausgehändigten Behelfe, mit Angabe der Anzahl und Art der Behelfe und der bestrittenen Kosten, sowie eine Liste der im Sinne des Ministerialdekrets ausgehändigten Behelfe.

Artikel 13
Freie Wahl

1. Hat der Betrieb kein Abkommen für die Lieferung des verschriebenen Behelfs abgeschlossen, so kann die betreute Person, auf der Grundlage der ärztlichen Verschreibung, die Lieferfirma und den Behelf aus der gesamten Produktpalette frei wählen, sofern dieser nicht in den Lagern des Betriebs vorrätig ist.

2. Auf Anfrage der Betroffenen erteilt der Betrieb durch die zuständigen Dienststellen Informationen über die Lieferfirmen.

Artikel 14
Anleitung zur Benutzung der Behelfe

1. Wenn der Betrieb direkt oder indirekt über externe Firmen Behelfe ausgibt, muss er auch dafür sorgen, dass Dienste geschaffen werden, welche die betreuten Personen zur richtigen Handhabung der Behelfe anleiten.

Artikel 15
Beschwerdekommission

1. Die Entscheidung über etwaige Beschwerden, auch zum Schutz der betreuten Personen, sowie die Überwachung der Einhaltung der auf Landesebene getroffenen Abkommen durch die Lieferfirmen obliegt der von Artikel 33 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehenen Landeskommission für die Entscheidung über die Beschwerden in Bezug auf die Gesundheitsversorgung.

2. Die Beschwerde ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung oder der Mitteilung im Verwaltungswege des jeweiligen Aktes oder ab dem Zeitpunkt einzubringen, an dem die betroffene Person volle Kenntnis des Aktes erlangt hat.

Artikel 16
Erneuerungsmindestfristen

1. Die Erneuerungsmindestfristen sind vom MRP-Dekret festgelegt.

2. Für orthopädische Schuhe gehbehinderter Personen gilt aufgrund des beträchtlichen Verschleißes eine Erneuerungsmindestfrist von zwölf Monaten.

3. Unbeschadet besonderer Fälle dürfen orthopädische Schuhe nicht Erwachsenen verschrieben werden, welche die funktionelle Gehfähigkeit verloren haben.

4. Die Erneuerungsmindestfristen für bestimmte Behelfe sind im Anhang A festgelegt.

2. TEIL
Richtlinien zur Anwendung des Dekrets des Gesundheitsministeriums vom 27. August 1999, Nr. 332, bei Fehlen eines Lieferabkommens

Artikel 17
Lieferanten der Behelfe laut Verzeichnis 1 des Dekrets des Gesundheitsministeriums vom 27. August 1999, Nr. 332

1. Für die Lieferung von maßgefertigten Behelfen laut Verzeichnis 1 des Dekrets des Gesundheitsministeriums vom 27. August 1999, Nr. 332, wendet sich der Betrieb an die in das entsprechende Verzeichnis beim Gesundheitsministerium eingetragenen Firmen, die beabsichtigen, in Südtirol tätig zu sein; für die Lieferung der serienmäßig hergestellten Behelfe, die nur einer Anpassung durch befähigtes technisches Personal bedürfen, wendet sich der Betrieb hingegen an alle Firmen, die im Besitz der Voraussetzungen laut dem genannten Ministerialdekret sind und in Südtirol tätig sein wollen.

2. Wendet sich eine in Südtirol ansässige betreute Person an einen Lieferanten maßgefertigter Behelfe, der nicht im Verzeichnis laut Artikel 20 eingetragen ist, zahlt der Betrieb den auf lokaler Ebene anerkannten Tarif. Ist der Preis niedriger als der genannte Tarif, zahlt der Betrieb den in der Rechnung angegebenen Preis.

Artikel 18
Tarife und Erwerbspreise der Behelfe

1. Das Land vereinbart mit den in Südtirol tätigen Lieferanten von Behelfen den auf Landesebene anzuwendenden Tarif.

2. Den Lieferfirmen, die zwar in Südtirol Behelfe liefern, jedoch kein Abkommen auf Landesebene unterzeichnet haben, wird eine Vergütung von 80 Prozent des Erwerbspreises gezahlt, der für die Behelfe laut Verzeichnis 1 des Dekrets des Gesundheitsministeriums vom 27. August 1999, Nr. 332, vorgesehen ist; den Lieferfirmen, die mit dem Land ein Abkommen unterzeichnen, in dem sie den Bedingungen laut Artikel 19 zustimmen, wird eine Vergütung von 100 Prozent des vom Ministerialdekret vorgesehenen Erwerbspreises gezahlt.

3. Missachtet die Lieferfirma auch nur einen vom Betrieb als wesentlich erachteten Punkt des Abkommens, wird eine Vergütung im Ausmaß von 80 Prozent des Preises laut Absatz 2 gezahlt, ohne dass sie die Differenz der betreuten Person aufrechnen kann.

Artikel 19
Bedingungen für die Vergütung von 100 Prozent des Erwerbspreises

1. Um eine Vergütung von 100 Prozent des Erwerbspreises für die Behelfe laut Artikel 18 Absatz 2 zu erhalten, müssen die Lieferfirmen

a) dem Betrieb vor Aushändigung bzw. Anbringung eines maßgefertigten Behelfs die entsprechende Projektbeschreibung samt Kostenvoranschlag und folgenden Angaben übermitteln:

1) den Namen der Lieferfirma,

2) die ärztliche Verschreibung,

3) den in Verzeichnis 1 des Dekrets des Gesundheitsministeriums vom 27. August 1999, Nr. 332, vorgesehenen Kode und den entsprechenden Preis,

4) die Beschreibung des Behelfs und seine ungefähren Maße,

5) eventuelle Anmerkungen des zuständigen technischen Personals,

b) für die Herstellung des Behelfs Bestandteile mit der CE-Kennzeichnung oder Materialien verwenden, deren Eigenschaften und Leistungen den geltenden Bestimmungen entsprechen,

c) ein Organisations- und Produktionssystem mit standardisierten Arbeitsprozessen anwenden, um zuverlässige und qualitativ gleichbleibende Geschäftsabläufe zu gewährleisten,

d) ein Register über eventuelle Mängel führen, die bei Teilen, Bestandteilen oder Materialien des Behelfs während der Garantiezeit aufgetreten sind,

e) Reparaturzeiten für die Behelfe von höchstens 40 Prozent der angegebenen maximalen Lieferzeiten einhalten,

f) über geeignete, barrierefreie Räumlichkeiten verfügen, in denen die betreuten Personen diskret beraten werden können,

g) bereit sein, mit der Landesverwaltung und dem Betrieb zusammenzuarbeiten, indem sie ihre Fachkenntnisse für die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung des Abkommens laut Artikel 18 Absatz 2 zur Verfügung stellen,

h) die Arbeitszeiten des befähigten technischen Personals unverzüglich melden und darüber Buch führen,

i) sich im Rahmen des Landesabkommens verpflichten, für einige Produkte

1) verkürzte Lieferzeiten zu garantieren,

2) während der Reparaturzeit einen Ersatzbehelf zur Verfügung zu stellen,

3) bei nicht gehfähigen Betreuten die Ausarbeitung der Projektbeschreibung an deren Aufenthaltsort vorzunehmen,

4) die betreute Person an ihrem Aufenthaltsort zur Benutzung des Behelfs anzuleiten,

5) genaue Zeiten für die Kontrolle und die Überprüfung der gelieferten Behelfe festzulegen,

6) längere Garantiezeiten vorzusehen,

7) die meldeamtlichen und buchhalterischen Daten elektronisch zu übermitteln.

2. Werden Hörgeräte geliefert, so ist anstelle der unter Absatz 1 Buchstabe a) genannten Unterlagen das Formular für Lieferung und Übergabe zu übermitteln; entsprechen die Hörgeräte den Vorschriften laut Dekret des Gesundheitsministeriums vom 27. August 1999, Nr. 332, sind auch die Mehrkosten gegenüber dem zu Lasten der betreuten Person gehenden Tarif anzuführen.

Artikel 20
Landesverzeichnis der Lieferanten

1. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Gesundheit erstellt ein Verzeichnis, in das die Lieferfirmen eingetragen werden, die in Südtirol tätig sein wollen und die gemäß diesen Richtlinien und dem unterzeichneten Landesabkommen Behelfe liefern.

3. TEIL
Richtlinien gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1992, Nr. 30

Artikel 21
Außerordentliche Lieferung

1. Die außerordentliche Lieferung betrifft Behelfe, technische Hilfsmittel und Geräte, die zwar in den Verzeichnissen des MRP-Dekrets nicht vorgesehen und auf diese nicht zurückführbar sind, jedoch für eine körperliche und soziale Rehabilitation der betreuten Person unerlässlich sind.

2. Als außerordentliche Lieferung dürfen nicht genehmigt werden:

a) allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens,

b) diagnostische Geräte,

c) Hilfsmittel und Geräte, die der betreuten Person in Rehabilitationszentren zur Verfügung stehen; dies gilt nicht für Personen, die aufgrund ihrer schlechten körperlichen Verfassung ausschließlich zu Hause betreut werden,

d) Hilfsmittel und Geräte, die aufgrund anderer einschlägiger Vorschriften zur Verfügung gestellt werden.

3. Als außerordentliche Lieferung kann – auf der Grundlage der fachärztlichen Verschreibung und nach Einholen der positiven Stellungnahme des zuständigen Schulamts – Kindern und Jugendlichen im Schulalter ein zweiter Behelf für die Schule bzw. für den Kindergarten gewährt werden. Davon ausgenommen sind Behelfe, für deren Ankauf die Gemeinden bzw. die Landesverwaltung gemäß Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, zuständig sind.

Artikel 22
Zuständigkeiten

1. Die aus Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1992, Nr. 30, in geltender Fassung, erwachsenden Pflichten werden dem Betrieb auferlegt; dieser verwendet hierfür die vom Land zugewiesenen Mittel.

Artikel 23
Genehmigung

1. Die in den Verzeichnissen des MRP-Dekrets nicht vorgesehenen Behelfe werden vom Betrieb der betreuten Person auf Antrag gewährt, nachdem die Betriebskommission laut Artikel 26 die Genehmigung dazu erteilt hat.

2. Dem Antrag sind mindestens zwei detaillierte Kostenvoranschläge von zwei verschiedenen Firmen beizulegen.

3. Zur Berechnung des zu gewährenden Betrags kann der Betrieb auch Kostenvoranschläge in seinem Besitz heranziehen, sofern diese sich auf einen Behelf mit denselben technischen und funktionellen Eigenschaften beziehen und nicht älter als ein Jahr sind.

4. Die fachärztliche Verschreibung muss gut begründet und mit einem Bericht versehen sein, aus dem der klinische Grund hervorgeht, weshalb der vom MRP-Dekret vorgesehene Behelf nicht verschrieben wurde.

Artikel 24
Kostenbeteiligung

1. Die Kosten bis zu 100,00 Euro gehen zu Lasten der betreuten Person. Diese trägt außerdem 10 Prozent der über den Betrag von 100,00 Euro hinausgehenden genehmigten Kosten. Diese Kostenbeteiligung gilt nicht bei Behelfen, die zwar vom MRP-Dekret vorgesehen sind, für die es aber eine spezielle Landesregelung gibt.

Artikel 25
Zurückführbare Behelfe

1. Wählt die betreute Person einen Behelfstyp oder ein Behelfsmodell aus, der bzw. das zwar in den von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Verzeichnissen nicht aufscheint, jedoch laut ärztlicher Verschreibung hinsichtlich der Funktionalität einem in diesen Verzeichnissen enthaltenen Behelf entspricht, genehmigt der Betrieb die Lieferung zu einem Preis, der nicht höher ist als jener des entsprechenden tarifmäßigen Behelfs.

2. Die etwaige Preisdifferenz geht zu Lasten der betreuten Person, die diese bis zum Datum der Behelfsübergabe bezahlen muss.

Artikel 26
Betriebskommission

1. Beim Betrieb wird eine Kommission aus mindestens drei Mitgliedern eingerichtet, die vom Betrieb vorzugsweise aus den für den Bereich prothetische Versorgung zuständigen Ärzten/Ärztinnen oder auch aus den einschlägigen Fachärzten/Fachärztinnen ernannt werden. Den Vorsitz führt das Mitglied, das für die einfache Organisationseinheit verantwortlich ist. Für jedes effektive Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.

2. Hat ein Kommissionsmitglied die zu bewertende Verschreibung vorgenommen, muss das Ersatzmitglied in die Kommission berufen werden.

3. Erforderlichenfalls kann die Kommission die Beratung weiterer Fachärzte/Fachärztinnen, die nicht die Verschreibung ausgestellt haben, und anderer Fachleute wie z.B. Orthopädietechniker/Orthopädietechnikerinnen,

Rehabilitationstherapeuten/Rehabilitationstherapeutinnen oder Orthoptiker/Orthoptikerinnen in Anspruch nehmen.

4. Die Kommission bewertet:

a) ob der zu gewährende Behelf unentbehrlich und nicht ersetzbar ist,

b) ob der Behelf jenen laut Ministerialdekret entspricht,

c) ob die betreute Person den Behelf richtig handhaben kann,

d) ob die Kosten des Behelfs angemessen sind,

e) nach welcher Gebrauchsdauer der Behelf frühestens erneuert werden darf,

f) ob die vom Arzt/von der Ärztin verschriebenen Codes angesichts der Invalidität korrekt sind.

ANHANG A (Artikel 16 Absatz 4)
ERNEUERUNGSMINDESTFRISTEN

Hilfsmittel für die persönliche Mobilität

5 Jahre

Hilfsmittel zur Anpassung der Wohnung und anderer Räumlichkeiten

5 Jahre

optische Korrekturbehelfe und absorbierende optische Filter

4 Jahre

Kepler- oder Galileo-Systeme

4 Jahre

Orthesen

3 Jahre

Rollstühle

6 Jahre

Faltrollstühle mit Selbstantrieb

5 Jahre

Hörgeräte

5 Jahre

technische Hilfsmittel für die Atmung (Lungenventilationsgeräte, Sauerstoffkonzentratoren)

7 Jahre

Nebulisatoren, Aspiratoren und Sonden, Atemmuskulatur-Trainingsgeräte

5 Jahre

Pulsoximeter, sprechende Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte, Thermometer

4 Jahre

Perücken

30 Monate

Hilfsmittel für die Verabreichung von Medikamenten

4 Jahre

Anti-Dekubitus-Kissen

3 Jahre

Anti-Dekubitus-Matratzen und Bettunterlagen

5 Jahre

aus statischen Gründen neigungsverstellbare Tische

4 Jahre

physiognomische Prothesen

3 Jahre

Kopfschutzhelme

3 Jahre

Hilfsmittel zur Darmentleerung, zum Waschen und Hochstühle

5 Jahre

mit einem Arm gehandhabte Gehhilfen

4 Jahre

Fahrräder und Reha-Kinderwägen

8 Jahre

Antriebseinheiten und Sicherheitssignaleinrichtungen

6 Jahre

Transfer- und Wendehilfen

8 Jahre

Hebehilfen

8 Jahre

weiße Blindenstöcke

3 Jahre

Ess- und Trinkhilfen

5 Jahre

orthopädische Betten

8 Jahre

Haltesysteme (Haltegriffe)

8 Jahre

Treppenlifte und Treppenraupen

8 Jahre

Systeme zur Bildschirmvergrößerung, Hilfsmittel zum Zeichnen und Schreiben, Hilfsmittel zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Audio- und Videoinformationen, Hilfsmittel für die Nahkommunikation, Telefone und Hilfsmittel zum Telefonieren

6 Jahre

OCR-Softwares

3 Jahre

Uhren und Wecker

6 Jahre

Personennotrufsysteme

6 Jahre

Lesehilfen

7 Jahre

Ein- und Ausgabegeräte für PCs

7 Jahre

Hilfsmittel zur Handhabung von Gegenständen oder Behelfen

8 Jahre

Fernbedienungen

8 Jahre

Prothesenliner

6 Monate

Auf die Behelfe, für welche keine Erneuerungsmindestfrist festgelegt ist, werden die Bestimmungen laut Artikel 18 Absatz 10 des MRP-Dekrets angewandt.

ANLAGE 2

Richtlinien für die Genehmigung von besonderen prothetischen Behelfen

Artikel 1
Pflegebetten

1. Anrecht auf Pflegebetten und entsprechendes Zubehör haben Betreute, die wegen ihrer motorischen Einschränkungen über einen längeren Zeitraum liegen müssen.

2. Unter „über einen längeren Zeitraum liegen” ist nicht die ununterbrochene Bettlägerigkeit zu verstehen, sondern ein durch motorische Einschränkungen bedingtes Verweilen im Bett für eine Dauer von wenigstens 60 Prozent des Tages. Patienten/Patientinnen mit Bewegungseinschränkungen, die für die Transferierung und Fortbewegung eine Unterstützung durch Dritte und mindestens ein anderes Hilfsmittel zur Förderung der Selbständigkeit benötigen, kann ein Pflegebett auch dann zugeteilt werden, wenn sie weniger als 60 Prozent des Tages im Bett liegen müssen.

3. Bei Betreuten, bei denen ein hohes Risiko eines Druckgeschwürs besteht, sollte zusätzlich eine Anti-Dekubitus-Matratze verschrieben werden, die der Bettgröße angemessen ist.

Artikel 2
Rollstühle

1. Anrecht auf einen Rollstuhl haben Betreute, die nicht gehfähig sind, oder Betreute mit schweren Geheinschränkungen, denen vom Gehen in bestimmten Situationen aus klinischen Gründen abgeraten wird (z.B. Verlassen der Wohnung).

2. Einer betreuten Person können auch mehrere Rollstühle verschrieben werden, wenn diese laut individuellem Rehabilitationsplan und auf jeden Fall laut Verschreibung offenkundig unterschiedliche Zwecke erfüllen.

Artikel 3
Sehbehelfe

1. Bei Erwachsenen haben folgende Kategorien Anrecht auf die Gewährung von mit der Invalidität zusammenhängenden Sehbehelfen:

a) Personen, die gemäß den Tabellen über die Invaliditätsprozentsätze laut Dekret des Gesundheitsministeriums vom 25. Juli 1980 wegen einer Sehbehinderung als Zivilinvaliden anerkannt wurden und ein binokulares Sehrestvermögen bis 4/10 mit Korrektur oder eine beidseitige Einschränkung des Blickfeldes von 30 Grad aufweisen,

b) Personen, die gemäß den Tabellen über die Invaliditätsprozentsätze laut Dekret des Gesundheitsministeriums vom 25. Juli 1980 wegen einer Sehbehinderung als Zivilinvaliden anerkannt wurden und ein binokulares Sehrestvermögen bis 2/10 mit Korrektur oder eine beidseitige Einschränkung des Blickfeldes von 10 bis 30 Grad aufweisen,

c) Personen, die von Nystagmus betroffen sind.

2. Minderjährige haben Anrecht auf die Gewährung von Sehbehelfen, wenn sie ein binokulares Sehrestvermögen bis 2/10 mit Korrektur oder eine beidseitige Einschränkung des Blickfeldes von 10 bis 30 Grad aufweisen.

3. Sehbehelfe stehen auch Minderjährigen zu, die an Amblyopie leiden.

4. Folgende Voraussetzungen geben bei Minderjährigen, die an Amblyopie leiden, Anrecht auf Sehbehelfe:

a) für Minderjährige mit Amblyopie, die bei Antragstellung unter 8 Jahre alt sind, eine Okklusionstherapie durchführen und sich noch in der sensitiven Phase der Sehentwicklung befinden: eine verminderte einseitige Sehschärfe bis 0,8 oder eine Visusstufendifferenz beider Augen von 0,2.

Die Visusbestimmung muss mit bestkorrigierten Refraktionswerten und mit standardisierten Reihenoptotypen mit logarithmischen Abstufungen, vorzugsweise Landoltringe oder LEA-Test, durchgeführt werden.

Die Voraussetzung der Sehschärfe bis 0,8 gilt für Kinder im Vorschulalter, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die physiologische Visusentwicklung in diesem Alter noch nicht abgeschlossen ist. Nach einer wirksamen Amblyopie-Therapie und spätestens nach Vollendung des 8. Lebensjahres erlischt das Anrecht auf Erstattung der Kosten für Sehbehelfe, da die sensitive Phase der Sehentwicklung abgeschlossen ist. Sollte die Amblyopie mit einer Visusstufendifferenz von mindestens 0,2 bei optimaler Korrektur, durchgeführt mit standartisierten Reihenoptotypen mit logarithmischen Abstufungen und unter Berücksichtigung der bestkorrigierten Refraktion, weiterhin fortbestehen, wird das Anrecht auf Erstattung maximal bis zum Alter von 18 Jahren (nicht vollendet bei Antragstellung) ausgedehnt,

b) bei Schielamblyopie: das Anrecht auf Erstattung gilt nur für den manifesten einseitigen nicht alternierenden Strabismus,

c) bei bilateraler Amblyopie: Feststellung der Sehkraft mit optimaler Korrektur nach den Vorgaben der American Academy of ophthalmology aus dem Jahr 2017 betreffend Kriterien für die Diagnose von Amblyopie, die Folgendes vorsehen:

1) für Minderjährige zwischen drei und vier Jahren: Visus unter 0,4,

2) für Minderjährige zwischen vier und fünf Jahren: Visus unter 0,5,

3) für Minderjährige, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben: Visus unter 0,62.

Das Anrecht auf Erstattung der Kosten für Sehbehelfe erlischt mit abgeschlossener Sehentwicklung,

d) für Minderjährige unter 18 Jahren: irreversibel eingeschränkter Visus oder Deprivationsamblyopie, Frühgeborenenretinopathie (ROP), Aphakie, Ptosis, Hornhauttrübung, angeborenes Glaukom, angeborene Katarakt, Marfan-Syndrom, Kolobom, Achromatopsie, Nystagmus, Erbkrankheiten oder Augensyndrome,

e) für Minderjährige, die folgende Risikofaktoren aufweisen:

1) Ametropie von mehr als 3 dpt,

2) Astigmatismus von mehr als 2 dpt,

3) Anisometropie von mehr als 1,5 dpt,

jedoch nur, wenn die Visusbestimmung nicht möglich ist und gleichzeitig der dringende Verdacht einer drohenden Amblyopieentwicklung besteht.

Artikel 4
Maßgefertigte Kontaktlinsen zur optischen Korrektur des Keratokonus

1. Zur Gewährung von maßgefertigten Kontaktlinsen muss die Intoleranz gegenüber konventionellen gasdurchlässigen harten Kontaktlinsen nachgewiesen werden. Eine solche Intoleranz liegt bei Versagen der Anwendung von mindestens 2 Arten von konventionellen Linsen (z.B. Korneal- und Minisklerallinsen) vor. Außerdem müssen eine gute Verträglichkeit und eine gute Sehfunktion mit den maßgefertigten Kontaktlinsen nachgewiesen werden. Als solche gelten eine komfortable Anwendung für mehr als 4 Stunden pro Tag für mindestens 5 aufeinanderfolgende Tage bzw. das Erreichen einer Sehschärfe von mindestens 5/10.

2. Als maßgefertigte Kontaktlinsen gelten folgende Linsen:

a) Hybridlinsen,

b) individuell nach Maß, an die Augenoberfläche angepasste Korneosklerallinsen,

c) weiche Silikon-Hydrogel-Linsen mit einer dickeren und stabileren Mittendicke (für eine bessere Benetzbarkeit und Sauerstoffdurchlässigkeit).

Artikel 5
Hörgeräte

1. Im Falle von erwachsenen Personen steht die Gewährung von Hörgeräten, ungeachtet der Anerkennung der entsprechenden Invalidität, jenen zu, die eine ohne Prothese festgestellte beidseitige Schwerhörigkeit von mindestens 45 Dezibel am besseren Ohr im Durchschnitt der Frequenzen von 500, 1.000, 2.000, 4.000 Hz haben.

2. Das Hörgerät wird nach den gleichen Genehmigungsmodalitäten gewährt, die für die Behelfe laut Verzeichnis 2 A der Anlage 5 des MRP-Dekrets vorgesehen sind.

3. Personen, die seit ihrer Kindheit an einer dauerhaften Hörstörung leiden und eine dauerhafte Behinderung aufweisen, haben die Möglichkeit, Hörgeräte zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes zu erhalten. Das Hörgerät kann als außerordentliche Leistung unabhängig vom Erreichen der Schwelle von 45 Dezibel und nach Vorlage von mindestens zwei Kostenvoranschlägen gewährt werden.

4. Im Falle von Minderjährigen werden die Bestimmungen des MRP-Dekrets angewandt.

 

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