1. Wählt die betreute Person einen Behelfstyp oder ein Behelfsmodell aus, der bzw. das zwar in den von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Verzeichnissen nicht aufscheint, jedoch laut ärztlicher Verschreibung hinsichtlich der Funktionalität einem in diesen Verzeichnissen enthaltenen Behelf entspricht, genehmigt der Betrieb die Lieferung zu einem Preis, der nicht höher ist als jener des entsprechenden tarifmäßigen Behelfs.
2. Die etwaige Preisdifferenz geht zu Lasten der betreuten Person, die diese bis zum Datum der Behelfsübergabe bezahlen muss.