1. Im Rahmen der Zielsetzungen des Gesetzes ist die zuständige Abteilung ermächtigt, folgende Vorhaben direkt zu verwirklichen oder Unternehmen, Körperschaften, spezialisierte öffentliche oder private Vereine und Verbände oder Freiberufler mit der Ausführung folgender Vorhaben zu betrauen:
a) Seminare, Tagungen, Kongresse, Wettbewerbe, Ideenwettbewerbe, Preisausschreiben, Spezialisierungskurse sowie Betriebs- und Branchenanalysen,
b) Untersuchungen und Beratungsleistungen in Zusammenarbeit mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung oder Fachpersonen, um eine Angleichung der in Südtirol tätigen Unternehmen an den jeweils letzten Stand der Forschung zu ermöglichen,
c) jedes weitere Vorhaben zur Imagepflege sowie zur Förderung der Wirtschaftssektoren und der Unternehmenskultur.
2. Die Vergabe der Aufträge zur Realisierung der Vorhaben erfolgt unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen über die Vergabe von Arbeiten und Dienstleistungen in Regie oder durch Vereinbarungen mit In-House-Gesellschaften oder Hilfskörperschaften des Landes.