1. Für Kooperationsprojekte für Forschung und Entwicklung gelten die im Artikel 9 angeführten Bestimmungen. Die Beihilfen für diese Kooperationsprojekte können auch auf der Grundlage einer spezifischen Ausschreibung gemäß Artikel 25 vergeben werden.
2. Begünstigte der Beihilfe sind Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c), d), e), f).
3. Die Gründung in Form einer BG oder einer ZZG oder eines Netzwerkvertrages oder einer losen Kooperation muss mit der zeitgleichen Erteilung eines gemeinsamen Sonderauftrags mit Vertretungsmacht laut Artikel 1704 des ZGB seitens der Partnerunternehmen an das federführende Unternehmen für alle Beziehungen gegenüber der öffentlichen Verwaltung erfolgen.
4. Bei BG oder ZZG oder Netzwerkverträgen oder losen Kooperationen muss der Gründungsakt mindestens folgende Angaben enthalten:
a) die Angabe der teilnehmenden Unternehmen, mit genauer Angabe des federführenden Unternehmens und des Partnerunternehmens oder der Partnerunternehmen,
b) die Aufteilung der Tätigkeiten der Partner, welche diese im Rahmen des Projekts durchführen werden,
c) die Aufteilung der von den einzelnen am Projekt teilnehmenden Partnern zu tragenden Kosten,
d) die Klärung der Aspekte betreffend die Eigentumsrechte sowie die Rechte für die Nutzung und die Verbreitung der Ergebnisse.
5. Änderungen in der Zusammensetzung der Partnerstruktur sind nicht zugelassen; davon ausgenommen ist der Rücktritt oder der Ausschluss von einem oder mehreren Partnerunternehmen. Sollte sich das federführende Unternehmen in Auflösung oder in freiwilliger Liquidation befinden oder sollte es einem Insolvenzverfahren unterzogen werden, kann eines von den Partnerunternehmen, in Abstimmung mit den anderen im Projekt miteinbezogenen Unternehmen, die Funktionen des federführenden Unternehmens übernehmen.
6. Bei BG oder ZZG oder Netzwerkverträgen oder losen Kooperationen wird die Beihilfe zu Gunsten des federführenden Unternehmens zweckgebunden und ausgezahlt. Das federführende Unternehmen verteilt die vom zuständigen Amt ausgezahlte Beihilfe aufgrund der pro Partnerunternehmen anerkannten Kosten.
7. Das federführende Unternehmen ist gegenüber der Landesverwaltung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Projektes und für eventuelle Unregelmäßigkeiten verantwortlich.
8. Für die Zwecke von Absatz 9 gilt die Vergabe von Unteraufträgen nicht als effektive Zusammenarbeit. Der Kooperation muss ein Kooperationsvertrag oder die Gründung einer juristischen Person zu Grunde liegen. Im Falle der Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung gelten die in diesen Anwendungsrichtlinien festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Erhöhungen nicht für die Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung.
9. Bei Kooperationsprojekten können die im Artikel 9 angeführten Beihilfeintensitäten im nachstehenden Fall und unter den angeführten Bedingungen erhöht werden:
a) bis zu einer Obergrenze von 80 Prozent kann eine Erhöhung um 15 Prozentpunkte vorgenommen werden, sofern einer der folgenden Punkte zutrifft:
1) das Projekt sieht die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen vor, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
2) das Projekt sieht die effektive Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung vor, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.