1. Begünstigte der Beihilfen sind KMU.
2. Für die Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten sind Kosten für folgende Tätigkeiten beihilfefähig:
a) Beratung in den Bereichen Wissens- und Technologietransfer,
b) Analysen zum Innovationspotenzial des Unternehmens (Prozesse, Produkte, Technologien und Geschäftsmodelle),
c) Einführung des Innovationsmanagements,
d) technologische Unterstützung im Bereich Innovation,
e) Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Schutz und der Verwertung der Rechte des geistigen Eigentums und im Zusammenhang mit Lizenzvereinbarungen.
3. Für die Inanspruchnahme von innovationsunterstützenden Dienstleistungen sind Kosten für folgende Tätigkeiten beihilfefähig:
a) Marktforschung, welche auf die Einführung von neuen Produkten oder Dienstleistungen ausgerichtet ist,
b) Nutzung von Laboratorien, Datenbanken, Bibliotheken, Tests, Gütezeichen und Zertifizierung zur Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.
4. Zur Beihilfe zugelassen ist die Vorbereitung von Fundraising-Kampagnen für neue Produkte und Dienstleistungen, einschließlich Crowdfunding-Projekte, für eine maximale Ausgabe von 5.000,00 Euro pro Kampagne. Die Beihilfe wird unter Anwendung der „De-minimis“-Regelung gewährt.
5. Bei den Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen müssen die im Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) angeführten Drittkosten und die effektiv geleisteten Beratungstage dokumentiert werden.
6. Interne Kosten des Unternehmens laut Artikel 9 Absatz 4 sind nicht zur Beihilfe zugelassen.
7. Die vorgesehene Beihilfeintensität kann bei Kleinunternehmen bis zu 65 Prozent und bei Mittelunternehmen bis zu 60 Prozent der zulässigen Ausgaben betragen.
8. Die pro Projekt zur Beihilfe zugelassenen Kosten dürfen den Höchstbetrag von 65.000,00 Euro nicht überschreiten und der Gesamtbetrag der Beihilfe darf innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200.000,00 Euro pro Unternehmen betragen.
9. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird die NOI AG mit der Verwaltung und Auszahlung von öffentlichen Fördermitteln im Rahmen der Initiativen „Lab-Bonus“ und „Pre-Incubation Grant“ beauftragt. Die Initiative „Lab-Bonus“ zielt darauf ab, Unternehmen mit Sitz in Südtirol die Benutzung der Labor-Dienstleistungen im NOI Techpark durch Gewährung eines Beitrags in Form eines Laborgutscheines zu erleichtern. Großunternehmen wird die Beihilfe in Anwendung der „De-minimis“-Regelung gewährt. Das Programm „Pre-Incubation Grant“ hat das Ziel, angehende innovative Unternehmensgründer und die Unternehmenskultur zu fördern.