1. Begünstigte der Beihilfen sind KMU.
2. Folgende mit der Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten sowie mit deren Validierung zusammenhängende Kosten sind beihilfefähig:
a) Kosten, die vor und einschließlich der Erteilung des Rechts in der ersten Rechtsordnung anfallen, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung, Einreichung und Behandlung des Anmeldeantrags sowie für die Antragserneuerung vor der Erteilung des Rechts,
b) Übersetzungskosten und sonstige Kosten für die Erteilung oder Validierung des Rechts in anderen Rechtsordnungen,
c) Kosten für die Verteidigung der Rechtsgültigkeit bei der amtlichen Antragsprüfung sowie bei möglichen Widerspruchsverfahren, selbst wenn die Kosten nach der Erteilung des Rechts anfallen.
3. Nicht zulässig sind:
a) die Kosten für die Eintragung von Marken,
b) interne Kosten des Unternehmens laut Artikel 9 Absatz 4.
4. Die vorgesehene Beihilfeintensität kann bei Klein- und Mittelunternehmen bis zu 50 Prozent der zulässigen Ausgaben betragen.