1. Beihilfefähig sind:
a) kleine, mittlere und große Unternehmen, die hochqualifiziertes Personal einstellen,
b) kleine und mittlere Unternehmen, die hochqualifiziertes Personal aufnehmen, das von einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder einem Großunternehmen abgeordnet wurde.
2. Als hochqualifiziertes Personal gilt Personal mit einem Fachlaureat im technisch-wissenschaftlichen Bereich, wie vom geltenden italienischen Gesetz geregelt, welches an einer inländischen bzw. ausländischen Universität erlangt wurde, sofern gemäß geltender Gesetzgebung gleichwertig. Dieses Personal muss über eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung nach Erlangen des Fachlaureats verfügen, zu der auch eine Doktoratsausbildung zählen kann.
3. Als eingestelltes oder abgeordnetes Personal gelten für das Unternehmen tätige Personen, die als Gehaltsempfänger aufscheinen und in einem Unterordnungsverhältnis zum Unternehmen stehen.
4. Das eingestellte oder abgeordnete hochqualifizierte Personal darf kein anderes Personal ersetzen und muss im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation im Unternehmen eingesetzt werden.
5. In Abweichung von Punkt 12 des Anhangs B dieser Anwendungsrichtlinien reicht im Falle der Einstellung von hochqualifiziertem Personal eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung nach Erlangen des Fachlaureats aus, zu der auch eine Doktoratsausbildung zählen kann.
6. Die Personalkosten werden errechnet, indem das Bruttogehalt des ganzen Einstellungs- oder Abordnungszeitraums laut Vorsorgebemessungsgrundlage mit dem Faktor 1,38 multipliziert wird. Im Falle der Verrechnung werden lediglich die Personalkosten gefördert, die wie oben angeführt berechnet werden.
7. Sowohl im Falle der Einstellung als auch im Falle der Abordnung wird die Beihilfe für einen Zeitraum von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren je Unternehmen und Person gewährt.
8. Nicht zulässig ist die Einstellung oder die Abordnung von:
a) Verwandten bis zum dritten Grad in gerader Linie sowie von Eheleuten und Verschwägerten,
b) Gesellschaftern und Gesellschafterinnen des Antrag stellenden Unternehmens,
c) Gesellschaftern und Gesellschafterinnen von verbundenen oder Partnerunternehmen oder von Gesellschaften, denen dieselben Gesellschafter angehören,
d) Personal von verbundenen oder Partnerunternehmen oder von Gesellschaften, denen dieselben Gesellschafter und Gesellschafterinnen angehören.
9. Die vorgesehene Beihilfeintensität für die Einstellung von hochqualifiziertem Personal kann bei KMU und Großunternehmen bis zu 50 Prozent der zulässigen Personalkosten unter Anwendung der „De-minimis“-Regelung betragen.
10. Die vorgesehene Beihilfeintensität für die Abordnung von hochqualifiziertem Personal kann bei KMU bis zu 50 Prozent der zulässigen Personalkosten betragen, die an das begünstigte Unternehmen verrechnet werden.