1. Begünstigte der Beihilfen sind KMU.
2. Im Zusammenhang mit Tätigkeiten betreffend die Einführung von Prozess- oder Organisationsinnovationen sind die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a), b), c), e) und f) angeführten Kosten beihilfefähig.
3. Nicht beihilfefähig sind routinemäßige oder in regelmäßigen Abständen erfolgende Änderungen an Produkten, Produktlinien, Herstellungsverfahren, bestehenden Dienstleistungen und sonstigen laufenden Vorgängen, selbst wenn diese Änderungen zu Verbesserungen führen.
4. Damit ein Projekt bezüglich der Prozess- oder Organisationsinnovation als beihilfefähig angesehen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) die Organisationsinnovation baut auf die Verwendung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Änderung der Betriebsorganisation; von dieser Voraussetzung wird bei der Prozessinnovation abgesehen,
b) die Prozess- oder Organisationsinnovation weist die Form eines Projekts auf, das von einem benannten und qualifizierten Projektleiter bzw. von einer benannten und qualifizierten Projektleiterin geleitet wird, und die Projektkosten sind ausgewiesen,
c) die Prozessinnovation umfasst verbesserte Methoden für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentliche Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software),
d) die Organisationsinnovation betrifft die Anwendung neuer Organisationsmethoden bei den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens.
5. Beihilfefähig sind außerdem im Rahmen der digitalen Transformation die Analyse- und Konzeptphase, die Erprobung und Umsetzung digitalisierter Prozesse und Produkte, die das Innovationspotenzial der Unternehmen verbessern. Unterstützt werden Pilotprojekte von KMU zur Erprobung innovativer Unternehmen-4.0-Komponenten in Testumgebungen, die Anpassung an digitalisierte Prozesse sowie die Entwicklung vernetzter Geschäftsmodelle unter folgenden Bedingungen:
a) Voraussetzung für die Beihilfe ist ein klarer Bezug des Projekts zu Unternehmen 4.0, „Internet of things“ (Internet der Dinge) oder Cyber-Physischen Systemen (CPS); die Nutzung von digitalisierten Prozessen und Produkten muss der praxisnahen Erprobung eigener Unternehmen-4.0-Lösungen des Antrag stellenden KMUs dienen,
b) es werden nur Einzelvorhaben von KMU gefördert, deren Systeme oder Ergebnisse primär in Südtirol verwendet werden und so den Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Wirtschaftsstandort des Landes stärken und weiter ausbauen.
6. Die vorgesehene Beihilfeintensität kann bei Klein- und Mittelunternehmen bis zu 50 Prozent der zulässigen Ausgaben betragen.
7. Bei Unternehmen mit Produktionseinheit in Südtirol mit bis zu zehn Beschäftigten darf die jährlich zulässige Höchstausgabe für ein oder mehrere Projekte im Bereich Prozess- oder Organisationsinnovation, unabhängig von deren der Laufzeit, 300.000,00 Euro nicht überschreiten. Für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten dürfen jährlich, unabhängig von der Laufzeit der Projekte, höchstens 30.000,00 Euro pro Beschäftigte/n zugelassen werden.