1. Begünstigte der Beihilfen sind KMU und Großunternehmen.
2. Folgende Kosten sind beihilfefähig:
a) Personalkosten (Forscher und Forscherinnen, Techniker und Technikerinnen und sonstiges Personal, sofern sie am Forschungs- und Entwicklungsprojekt mitwirken); zu den Personalkosten gehören auch die Ausgaben für die Entschädigung der am Projekt mitarbeitenden Inhaber und Inhaberinnen und Gesellschafter und Gesellschafterinnen des Unternehmens. Für die Ermittlung der zulässigen Ausgaben gelten die nachstehenden Parameter:
1) für die Berechnung der Personalkosten sind folgende fixe Tagessätze festgelegt: für Inhaber und Inhaberinnen, Gesellschafter und Gesellschafterinnen, Führungskräfte und leitende Angestellte 400,00 Euro, für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Laureat oder Doktorat 280,00 Euro, für technische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Maturaabschluss und für Fachkräfte 240,00 Euro und für Verwaltungsangestellte sowie nicht qualifizierte Arbeitskräfte 120,00 Euro; zur Ermittlung des Stundensatzes wird der Tagessatz durch acht dividiert; diese Tagesätze verstehen sich einschließlich Steuern und Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Die Zuteilung der Projektmitarbeiter und Projektmitarbeiterinnen zu den obgenannten Tätigkeitsbereichen hängt von der von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Unternehmen effektiv ausgeübten Tätigkeit ab und nicht von der jeweiligen beruflichen Qualifikation,
2) pro Person sind 8 Arbeitsstunden am Tag und 1.700 Arbeitsstunden im Jahr zugelassen; es sind nur volle Stunden zulässig,
b) Kosten für Auftragsforschung, für Beratungen und gleichartige Dienstleistungen, Mieten und Leasingraten, die ausschließlich der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zuzuordnen sind; inbegriffen sind die marktüblichen Kosten für Forschung, technische Kenntnisse sowie Patente und sonstige gewerbliche Schutzrechte, die aus Fremdquellen hinzuerworben werden oder für deren Nutzung Lizenzen erworben werden; diese sind als Drittkosten anzusehen,
c) Kosten für Maschinen, Anlagen, Instrumente und Ausrüstung, sofern und solange diese für das Forschungs- und Entwicklungsprojekt genutzt werden; als beihilfefähig gelten nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung durch handelsrechtliche Abschreibung ermittelten Kosten im Verhältnis zur effektiven Nutzungszeit während des Forschungsvorhabens; auch Maschinen-/Anlagenstundensätze können entsprechend dem effektiven Zeitaufwand für das Projekt alternativ zu den Abschreibungskosten berücksichtigt werden, sofern sie nachvollziehbar belegt und angemessen sind,
d) Kosten für Gebäude und Grundstücke, sofern und solange diese für das Forschungs- und Entwicklungsprojekt genutzt werden; bei Gebäuden und Grundstücken gelten nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung durch handelsrechtliche Abschreibung ermittelten Kosten im Verhältnis zur Dauer des Forschungs- und Entwicklungsprojektes als beihilfefähig,
e) Kosten für Materialien, Lieferungen und ähnliche Produkte, die unmittelbar durch das Forschungs- und Entwicklungsprojekt entstehen,
f) als Pauschale zusätzliche allgemeine Kosten, die unmittelbar durch das Forschungs- und Entwicklungsprojekt entstehen, und zwar im Ausmaß von maximal 20 Prozent der als zulässig anerkannten Personalkosten.
3. Die Kosten laut Absatz 2 Buchstabe b) werden höchstens bis zu einem Anteil von 70 Prozent der beihilfefähigen Gesamtkosten des Projekts anerkannt. Liegen diese Drittkosten über 70 Prozent der Gesamtkosten des Projektes, werden die Kosten vom zuständigen Amt proportional angepasst.
4. Als interne Kosten sind jene anzusehen, die sich auf Tätigkeiten des internen Personals und pauschale Allgemeinkosten sowie auf Kosten für Maschinen, Anlagen, Instrumente und Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke sowie Materialien beziehen, die direkt vom Antrag stellenden Unternehmen verwendet werden.
5. Forschungs- und Entwicklungsleistungen des Antrag stellenden Unternehmens, die in verbundenen oder abhängigen Gesellschaften innerhalb einer Gruppe oder in anderen Produktionseinheiten des Antragstellers erbracht werden, sind zum Selbstkostenpreis zu verrechnen. Befinden sich diese Subjekte außerhalb Südtirols, sind höchstens 20 Prozent der Projektkosten zur Beihilfe zugelassen. Diese Ausgaben werden als Drittkosten im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b) eingestuft.
6. Folgende Ausgaben sind nicht beihilfefähig:
a) Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung des internen Personals,
b) Ausgaben für die Teilnahme an Tagungen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen,
c) Ausgaben für die Erlangung, die Validierung oder den Erwerb von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten sowie von bereits bestehendem Know-how betreffend Produkte und Fertigungsverfahren innerhalb von verbundenen oder abhängigen Unternehmen,
d) Ausgaben für die Eintragung von Marken,
e) Ausgaben betreffend die Mehrwertsteuer, sofern sie vom Begünstigten abgezogen werden kann, Registergebühren oder andere Steuern sowie Ausgaben für Finanztransaktionen, wie zum Beispiel Abtretungen von Anteilen,
f) Ausgaben für jährliche Überwachungsaudits, welche die Managementsysteme betreffen,
g) Ausgaben für Werbung und Marketing,
h) Ausgaben für betriebliche Investitionen.
7. Unternehmen, die sich in Südtirol ansiedeln wollen oder die sich vor nicht mehr als zwei Jahren in Südtirol angesiedelt haben, um ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt zu realisieren, müssen innerhalb 120 Tagen nach Erhalt der Mitteilung betreffend die Genehmigung des Beihilfeantrags mit der Landesverwaltung eine Vereinbarung für die Ansiedelung von innovativen Unternehmen abschließen, andernfalls wird die Beihilfe widerrufen. Die durch die Forschungstätigkeit in Südtirol entstandenen Rechte für die Nutzung des geistigen Eigentums sind frei und werden von der Vereinbarung nicht belastet.
8. Umfasst das Vorhaben verschiedene Forschungs- und Entwicklungsphasen, wird die erlaubte Beihilfeintensität auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der entsprechenden erlaubten Beihilfeintensitäten festgelegt, die auf der Grundlage der bestrittenen zulässigen Kosten berechnet werden.
9. Die vorgesehene Beihilfeintensität kann bei Grundlagenforschung bis zu 100 Prozent, bei industrieller Forschung bis zu 50 Prozent und bei experimenteller Entwicklung bis zu 25 Prozent der zulässigen Ausgaben betragen.
10. Die vorgesehene Beihilfeintensität laut Absatz 9 Buchstaben b) und c) kann bei Kleinunternehmen um 20 Prozentpunkte und bei Mittelunternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
11. Bei Unternehmen mit Produktionseinheit in Südtirol mit bis zu zehn Beschäftigten darf die jährlich zulässige Höchstausgabe für ein oder mehrere Forschungs- und Entwicklungsprojekte, unabhängig von deren Laufzeit, 300.000,00 Euro nicht überschreiten. Für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten dürfen jährlich, unabhängig von der Laufzeit der Projekte, höchstens 30.000,00 Euro pro Beschäftigte/n zugelassen werden.
12. Von der jährlichen Höchstgrenze laut Absatz 11 kann bei jenen Unternehmen abgesehen werden, welche die notwendigen wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen besitzen und einen beträchtlichen Teil ihres Umsatzes in Forschung und Entwicklung investieren.
13. Der Bruttogesamtbetrag der je Unternehmen und Projekt ausgezahlten Beihilfe darf folgende Beträge nicht überschreiten:
a) 20 Millionen Euro für Projekte, die vorwiegend die Grundlagenforschung betreffen,
b) 10 Millionen Euro für Projekte, die vorwiegend die industrielle Forschung betreffen,
c) 7,5 Millionen Euro für Projekte, die vorwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen.