1. Begünstigte der Beihilfen sind KMU und Großunternehmen.
2. Als Durchführbarkeitsstudien für Innovation gelten Studien zur Vorbereitung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.
3. Beihilfefähig sind:
a) die Kosten zur Bewertung und Analyse des Potenzials eines Projekts mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Chancen und Risiken zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Projekt hätte,
b) als Pauschale, zusätzliche allgemeine Kosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, und zwar im Ausmaß von maximal 20 Prozent der als zulässig anerkannten Personalkosten,
c) Durchführbarkeitsstudien, welche bei der Europäischen Kommission eingereicht wurden und keine Beihilfe durch das europäische Programm „Horizon 2020 – SME Instrument“ erhalten haben, aber dennoch im Rahmen dieses Programms mit dem Qualitätsgütesiegel „Seal of Excellence“ ausgezeichnet wurden.
4. Die zulässigen Kosten laut Buchstabe a) des Absatzes 3 beinhalten die im Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) angeführten Drittkosten und die im Artikel 9 Absatz 4 angeführten internen Personalkosten für die Erstellung der Durchführbarkeitsstudie. Nicht unter die internen Personalkosten fallen jene betreffend Inhaber und Inhaberinnen sowie Gesellschafter und Gesellschafterinnen des Unternehmens.
5. Die Beihilfe wird nach Vorlage der erstellten Studie ausgezahlt.
6. Die vorgesehene Beihilfeintensität kann bei Kleinunternehmen bis zu 65 Prozent, bei Mittelunternehmen bis zu 60 Prozent und bei Großunternehmen bis zu 50 Prozent der zulässigen Ausgaben betragen.
7. Die zulässigen Kosten pro Durchführbarkeitsstudie dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:
a) für Klein- und Mittelunternehmen 60.000,00 Euro,
b) für Großunternehmen 100.000,00 Euro.