1. Die Beihilfen für Innovationscluster dürfen ausschließlich auf der Grundlage einer spezifischen Ausschreibung gemäß Artikel 25 vergeben werden.
2. Investitionsbeihilfen für die Bildung, Erweiterung und Belebung von Innovationsclustern dürfen ausschließlich der juristischen Person gewährt werden, die den jeweiligen Cluster betreibt. Sie ist beauftragt, den Innovationscluster zu aktivieren sowie die Nutzung der entsprechenden Räumlichkeiten und Anlagen und den Zugang zu diesen zu verwalten. Der Zugang muss unbeschränkt gewährt werden und die Gebühren, die für die Nutzung der Anlagen und die Teilnahme an den Tätigkeiten des Innovationsclusters gezahlt werden, müssen den jeweiligen Kosten entsprechen.
3. Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionskosten des Innovationsclusters finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner müssen die Vorzugsbedingungen öffentlich gemacht werden.
4. Gebühren für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Kosten widerspiegeln.
5. Investitionsbeihilfen können für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters gewährt werden. Beihilfefähig sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
6. Beihilfefähig sind folgende Investitionskosten:
a) Erwerb oder Errichtung von Räumlichkeiten für die Ausbildung und für Forschungszentren,
b) Errichtung von frei zugänglichen Forschungsinfrastrukturen wie Laboratorien und Prüfanlagen,
c) Errichtung breitbandiger Netzinfrastrukturen.
7. Die Investitionskosten laut Absatz 5 umfassen die Kosten für Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Anlagen.
8. Die vorgesehene Beihilfeintensität für Investitionskosten kann bei KMU und Großunternehmen bis zu 50 Prozent der zulässigen Ausgaben betragen.
9. Für Betriebskosten für die Belebung der Innovationscluster können Beihilfen zugunsten von juristischen Personen gewährt werden, welche ihre Führung übernehmen. Diese Beihilfen sind auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren befristet.
10. Als Betriebskosten sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich der allgemeinen Kosten) beihilfefähig, die Folgendes betreffen:
a) Miete von Räumlichkeiten für die Ausbildung und für Forschungszentren sowie Miete für Anlagen und Maschinen,
b) die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Bereitstellung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,
c) Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen,
d) die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Beihilfe des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
11. Die Ausschreibung legt die Zulassungsbedingungen, die Abrechnungsmodalitäten, die Kontrollmechanismen sowie den bereitgestellten Finanzierungsbetrag fest.
12. Die vorgesehene Beihilfeintensität für Betriebskosten kann bei KMU und Großunternehmen bis zu 50 Prozent der zulässigen Ausgaben zugunsten der juristischen Person, welche den Innovationscluster betreibt, betragen.