1. Die Vollversammlung ist bei jeder Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden immer, außer bei der Auflösung des Vereines laut Artikel 18, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind dann für alle, auch für die abwesenden Mitglieder, verbindlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung des Stimmverhältnisses nicht berücksichtigt.
2. Die Vollversammlung wählt auf Vorschlag des Vorsitzenden zwei Stimmzähler. Über die Vollversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das von der nächsten Vollversammlung genehmigt und vom Obmann und vom Kassier unterschrieben werden muss.
3. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, außer wenn wenigstens ein Mitglied die geheime Abstimmung verlangt.