1. Das Mitglied hat unter Berücksichtigung der sanitäts- und veterinärpolizeilichen Bestimmungen für die bestmögliche Verwertung der notzuschlachtenden Tiere zu sorgen. Der Vereinsobmann kann im Auftrag und in Vertretung der Mitglieder diese Aufgabe übernehmen. Der Verkaufserlös steht jedenfalls dem Mitglied zu, welches jedoch verpflichtet ist, eine Kopie der Rechnung/Eigenrechnung oder Eigenerklärung dem Verein zu übergeben.
2. Für Schadensfälle, die nach den Bestimmungen der Satzung in die Haftung des Vereines fallen, wird dem Mitglied im Regelfall eine Vergütung von 80% des Schätzwertes des Tieres in Euro bezahlt. Von diesem Betrag wird der Verkaufserlös ohne Mehrwertsteuer abgezogen.
3. In Abweichung davon kann die Vollversammlung jedoch beschließen, eine 100%ige Vergütung des Schätzwertes des Tieres vorzunehmen. Von diesem Betrag wird immer der Verkaufserlös ohne Mehrwertsteuer abgezogen.
4. Die Vollversammlung kann auch eine je nach Art der Schadensfälle differenzierte Vergütung festsetzten.
5. Die Schadensvergütung durch den Verein an das Mitglied erfolgt mittels Bankscheck oder mit Überweisung.
6. Wenn nach der Zahlung der Entschädigung Sachverhalte bekannt werden, welche die Entschädigungspflicht des Vereines ganz oder zum Teil aufheben, kann dieser die bereits bezahlte Entschädigung zurückfordern.