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Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1447
Genehmigung der Satzungsvorlage für die Viehversicherungsvereine

Anlage

Satzungsvorlage des Viehversicherungsvereines „.............................“

Artikel 1
Gründung, Name, Sitz und Zweck des Vereines

1. Der am ................ gegründete Verein trägt die Bezeichnung „Viehversicherungsverein ........... “, in der Folge einfach Verein genannt, mit Sitz beim Obmann des Vereines.

Das Tätigkeitsgebiet beschränkt sich auf die Gemeinde(en)/Fraktion(en) von: ......... , einschließlich aller von Mitgliedern anderenorts beanspruchten Almen und Weiden sowie den dorthin führenden Straßen.

Zur Gründung und für den Fortbestand des Vereines braucht es mindestens 9 Mitglieder.

2. Zweck und Gegenstand des Vereines ist die solidarische Unterstützung aller Mitglieder bei Unglücksfällen im Viehbestand, die nicht mit Vorsatz oder durch Fahrlässigkeit verursacht worden sind. Der Verein arbeitet ohne jede Gewinnabsicht und jede Form von Spekulation ist ausgeschlossen.

Artikel 2
Die Mitgliedschaft – Erwerb und Verlust

1. Mitglied des Vereines kann jedes landwirtschaftliche Unternehmen werden, dessen Betriebssitz sich in dem unter Artikel 1 angeführten Tätigkeitsgebiet befindet. Minderjährige, Entmündigte und juristische Personen können die Mitgliedschaft durch den gesetzlichen Vertreter erwerben.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

• die Teilnahme an der Gründungsversammlung des Vereines oder

• einen schriftlichen Antrag mit einer unterschriebenen Erklärung, die Bestimmungen der Satzung zu beachten und einzuhalten und

• den entsprechenden Aufnahmebeschluss des Vorstandes.

3. Wird die Aufnahme vom Vorstand abgelehnt, kann der Beitrittswillige innerhalb von 30 Tagen Berufung an die Vollversammlung einlegen, die endgültig entscheidet. Die Verweigerung der Aufnahme muss vom Vorstand schriftlich begründet werden.

4. Der Vorstand kann eine Beitrittsgebühr festlegen, die für alle Mitglieder gleich hoch ist und maximal 100,00 Euro pro Mitglied betragen darf.

5. Bei Rechts- oder Erbfolge übernimmt der Rechtsnachfolger den Stand seines Vorgängers, er muss aber eine unterzeichnete Erklärung abgeben, mit der er sich verpflichtet die Bestimmungen der Satzung zu beachten und einzuhalten.

6. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) freiwilligen Austritt mit schriftlicher Kündigung;

b) Ausschluss durch Vorstands- oder Vollversammlungsbeschluss;

c) Verweigerung der Schätzung der Tiere;

d) Tod des Mitgliedes;

e) Auflösung des landwirtschaftlichen Unternehmens bzw. Auflassung der Viehhaltung.

7. Jedes Mitglied muss seinen Austritt vom Verein mindestens 30 Tage vor Ende des Versicherungsjahres schriftlich dem Vereinsobmann mitteilen. Das austretende Mitglied haftet dem Verein gegenüber für alle entstandenen Verbindlichkeiten und genießt alle Rechtsansprüche gemäß Satzung bis zum Abschluss des Versicherungsjahres.

8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichtzahlung der dem Verein geschuldeten Beträge, sofern das Mitglied vergeblich schriftlich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert wurde;

b) wegen einer mit den Interessen des Vereines nicht zu vereinbarenden Handlungsweise;

c) wegen Nichtbefolgung der Satzung, der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes;

d) wegen Nichtbeachtung veterinärpolizeilicher Vorschriften.

9. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung Berufung an die Vollversammlung einlegen. Die Berufung muss bei der nächsten Vollversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Der vom Vorstand beschlossene Ausschluss muss im Falle einer Berufung von der Vollversammlung in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so gilt der Ausschluss des Mitgliedes als aufgehoben.

10. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied hat Anspruch auf die Rückzahlung seiner Beitrittsgebühr.

Artikel 3
Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei Schadensfällen die Vergütung durch den Verein sobald wie möglich zu erhalten, jedoch spätestens 30 Tage nach Ablauf des Versicherungsjahres.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a) die vom Vorstand bestimmte Versicherungsprämie innerhalb der vom selben festgelegten Frist auf das Konto des Vereines einzuzahlen;

b) die Viehhaltung mit Sorgfalt zu betreiben.

Artikel 4
Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind:

a) die Vollversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Obmann,

d) der Kassier,

e) die Schätzkommission,

f) der Aufsichtsrat.

Artikel 5
Die Vollversammlung

1. Die Vollversammlung wird von den Mitgliedern des Vereines gebildet.

2. Die Vollversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreter, des Vorstandes, der Schätzkommission, des Aufsichtsrates, sowie des Kassiers. Die Wahl der Vereinsorgane muss mindestens alle 5 Jahre stattfinden.

Der Kassier, die Schätzleute und die Aufsichtsräte können auch Nicht-Mitglieder des Vereines sein.

b) die Genehmigung des Jahresabschlusses;

c) die Festsetzung eventueller Spesenvergütungen für die Organe des Vereines;

d) die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat der Vollversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden;

e) Abänderungen oder Ergänzungen der Satzung im Rahmen der Mindestanforderung der von der Landesregierung genehmigten Satzungsvorlage. Diese muss innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung von Seiten der Vollversammlung, der Landesabteilung Landwirtschaft übermittelt werden; sie wird wirksam, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt von der Landesabteilung Landwirtschaft beanstandet oder diesbezüglich Klarstellungen angefordert werden.

f) die Auflösung und Liquidierung des Vereines.

Artikel 6
Einberufung der Vollversammlung

1. Alljährlich findet innerhalb von einem Monat nach Ablauf des Versicherungsjahres eine Vollversammlung statt bei welcher der Jahresabschluss genehmigt wird.
Die Vollversammlung legt das Versicherungsjahr fest, das höchstens 12 Monate dauert und frühestens am 31. Oktober und spätestens am 31. Dezember endet.

2. Der Obmann muss außerdem eine Vollversammlung einberufen, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat es für notwendig hält, oder wenn sie wenigstens von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich mit den Gründen der Einberufung verlangt wird. In diesem Falle muss die Vollversammlung innerhalb von 7 Tagen einberufen werden und innerhalb von 30 Tagen stattfinden.

3. Die Einberufung der Vollversammlung ist mit einer Einladung unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung wenigstens 7 Tage vorher mitzuteilen.

4. Die Mitglieder haben das Recht zu verlangen, dass in die Tagesordnung die Behandlung von jeglichen Sachbereichen aufgenommen wird, die mit der Führung des Vereins zusammenhängen. Solche Anliegen müssen jedoch schriftlich, 7 Tage vor der Vollversammlung dem Obmann mitgeteilt werden.

5. Den Vorsitz der Vollversammlung führt derjenige, der sie einberufen hat, oder ein Mitglied, welches dafür gewählt worden ist.

Artikel 7
Gültigkeit der Beschlüsse der Vollversammlung

1. Die Vollversammlung ist bei jeder Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden immer, außer bei der Auflösung des Vereines laut Artikel 18, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind dann für alle, auch für die abwesenden Mitglieder, verbindlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung des Stimmverhältnisses nicht berücksichtigt.

2. Die Vollversammlung wählt auf Vorschlag des Vorsitzenden zwei Stimmzähler. Über die Vollversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das von der nächsten Vollversammlung genehmigt und vom Obmann und vom Kassier unterschrieben werden muss.

3. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, außer wenn wenigstens ein Mitglied die geheime Abstimmung verlangt.

Artikel 8
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Kassier und mindestens 2 Mitgliedern.

2. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereines. Ihm obliegen die Erstellung der Halbjahresabrechnungen oder Jahresabrechnungen mit der Festsetzung der Versicherungsprämien sowie die Festlegung der Beitragsgebühr. Die Berechnung der Versicherungsprämien muss folgende Angaben enthalten:

• Versicherungszeitraum,

• Schätzwert der Tiere der Mitglieder,

• Schadensvergütungen der Mitglieder,

• sonstige Ausgaben und Einnahmen des Vereines,

• Versicherungsprämien der Mitglieder.

Das Vorstandsprotokoll muss weiters die einzelnen Schadensfälle und die getroffenen Maßnahmen sowie die Einnahmen und Ausgaben des Vereines enthalten.

3. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen zuständig, die laut Satzung nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder einem anderen Organ vorbehalten sind. Im Zweifelsfalle entscheidet die Vollversammlung.

4. Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt auch vor Ablauf der Amtsdauer, mit angemessener vorheriger schriftlicher Benachrichtigung, aber jedenfalls wenigstens 30 Tage vor dem Datum des Rücktrittes, niederlegen, um die Weiterführung der Geschäfte zu gewährleisten. Wenn ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres zurücktritt, rückt das nächst gewählte nach, das bis zu den nächsten Neuwahlen im Amte bleibt.

5. Die Vorstandssitzungen werden vom Obmann oder seinem Stellvertreter einberufen, so oft er es für notwendig hält oder auf Ansuchen von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß benachrichtigt worden sind und mindestens die Hälfte plus einer der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

7. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Die dagegen Stimmenden haben das Recht, die Gründe ihrer Ablehnung im Sitzungsprotokoll eintragen zu lassen.

8. Auf Verlangen auch nur eines Mitgliedes muss die Abstimmung geheim erfolgen.

9. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung entscheidet die Stimme des Obmannes; in geheimer Abstimmung gilt bei Stimmengleichheit ein Beschlussantrag als abgelehnt.

10. Beschlüsse, die sich auf Personen oder Geschäfte beziehen, an welchen ein Vorstandsmitglied oder dessen nahe Angehörige ein direktes Interesse haben, werden unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes gefasst.

11. Bei jeder Sitzung des Vorstandes ist vom Kassier ein Protokoll über die getroffenen Entscheidungen und Vereinbarungen zu verfassen und vom Vorsitzenden und Kassier zu unterzeichnen.

Artikel 9
Der Obmann

1. Der Obmann ist der gesetzliche Vertreter des Vereines. Ihm obliegen die Leitung des Vereines und die Wahrnehmung aller Interessen desselben. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist berechtigt, Beihilfen zu beantragen, Geldbeträge und Zuwendungen für den Verein entgegenzunehmen und dafür zu quittieren. Im Falle seiner Verhinderung oder bei Schadensfällen die den Obmann selber betreffen vertritt ihn sein Stellvertreter mit gleichen Rechten und Pflichten.

2. Der Obmann führt den Vorsitz bei Vorstandssitzungen und hat, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Besichtigung der als krank gemeldeten Tiere durchzuführen.

Artikel 10
Der Kassier

1. Der Kassier, der gleichzeitig als Schriftführer fungiert, unterstützt den Obmann und den Vorstand bei ihren Aufgaben. Der Kassier kann auch Nicht-Mitglied des Vereines sein. Wenn der Kassier nicht Mitglied des Vereines ist, hat er kein Stimmrecht. Sein Aufgabenbereich ist:

• die Protokollführung bei Vollversammlungen und Vorstandssitzungen,

• die Erledigung des Schriftverkehrs,

• die Rechnungslegung und Kassenführung,

• die Führung der Vereinsbücher.

Artikel 11
Die Schätzkommission

1. Die Vollversammlung wählt mindestens 2 Schätzleute, welche gemeinsam die Schätzung der zu versichernden Tiere durchführen. Als Schätzleute können auch Nicht-Mitglieder des Vereines ernannt werden, die jedoch kein Stimmrecht haben. Wenn die Schätzleute Mitglieder des Vereines sind, können sie auch gleichzeitig als Vorstandsmitglieder des Vereines tätig sein.

2. Wenn der Verein keine Schätzung durchführt, da er die Schätzwerte aufgrund einer von der Landesabteilung für Landwirtschaft ausgearbeiteten Richttabelle festlegt, braucht es keine Schätzkommission.

Artikel 12
Der Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Die Aufsichtsräte können auch Nicht-Mitglieder des Vereines sein, die jedoch kein Stimmrecht haben. Der Aufsichtsrat ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden. Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

2. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrates stirbt oder sein Amt niederlegt, tritt für die restliche Amtsdauer des Aufsichtsrates an dessen Stelle das Ersatzmitglied.

3. Der Aufsichtsrat überprüft die Vereinsführung und die Vereinsgebarung. Die Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit - auch einzeln - Besichtigungen und Überprüfungen auf alle Unterlagen vornehmen.

4. Im Besonderen hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss des Vereines zu prüfen und darüber der Vollversammlung einen schriftlichen Bericht zu verfassen. Er muss ferner darauf achten, dass der Vorstand die Bestimmungen der Vereinssatzung einhält.

5. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu verfassen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

Artikel 13
Unentgeltlichkeit der Ämter und

Meldung der Neuwahlen

1. Alle Amtsträger üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Vollversammlung kann jedoch Spesenentschädigungen – auch pauschaler Art – festlegen.

2. Der Verein muss die Namen der neugewählten Organe innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl der Landesabteilung Landwirtschaft und dem Bankinstitut des Vereins mitteilen. Bei einem Obmannwechsel müssen auch die Daten auf der zugewiesenen Steuernummer des Vereines, bei der Agentur für Einnahmen, richtig gestellt werden. Eine Kopie der Steuernummer ist auch an die Landesabteilung Landwirtschaft zu übermitteln.

Artikel 14
Vom Verein gedeckte Schäden

1. Die Mitglieder des Viehversicherungsvereines müssen alle in ihrem Besitz befindlichen Rinder versichern. Viehzukäufe müssen von den Mitgliedern dem Verein schriftlich gemeldet werden, der die Schätzung innerhalb von 7 Tagen zu veranlassen hat.

2. In die Versicherung dürfen nicht aufgenommen werden:

a) kranke und offensichtlich mit Fehlern und Mängeln behaftete Tiere,

b) schlecht genährte Tiere.

3. Der Verein haftet bei:

a) Notschlachtung auf Anordnung der Sanitätsbehörde in Folge einer voraussichtlich unheilbaren Krankheit oder einem sonstigen, nach der Schätzung eines Tieres aufgetretenen Gebrechens, das zur Notschlachtung des Tieres zwingt;

b) Tierunfällen;

c) unvorhergesehenem Verenden des Tieres;

d) Verlust des Tieres durch Blitzschlag;

e) vom Amtstierarzt angeordneten Schlachtungen im Rahmen der Bekämpfung von Tierseuchen, sofern der Tiereigentümer nicht in den Genuss eines Beitrages seitens der öffentlichen Verwaltung kommt.

4. Jeder Krankheitsfall muss unverzüglich dem Obmann oder dessen Stellvertreter und dem Tierarzt gemeldet werden.

5. Die Kosten der Behandlung des erkrankten Tieres hat der Tiereigentümer selbst zu tragen.

6. Unfälle sind sofort dem Obmann zu melden. Dieser veranlasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um den Schaden möglichst gering zu halten. Wenn infolge widriger Umstände die rechtzeitige Verständigung des Obmannes nicht möglich ist und Gefahr besteht, dass das verunglückte Tier nicht mehr verwertet werden kann, hat das betreffende Vereinsmitglied von sich aus alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Verlust möglichst gering zu halten.

7. Der Transport, die Schlachtung und Entsorgung des Schadenstieres und die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.

8. Jeder Schadensfall muss mit einem von der Landesabteilung Landwirtschaft ausgearbeiteten Schadensmeldeformular erhoben werden und ist innerhalb von 7 Tagen beim Verein zu hinterlegen.

9. In folgenden Fällen übernimmt der Verein keine Haftung:

a) wenn das Mitglied den Weisungen des Vorstandes des Vereins oder den Bestimmungen der Vereinssatzung zuwiderhandelt;

b) für bereits anderweitig versicherte Tiere;

c) bei Seuchenfällen, höherer Gewalt, Unwetterschäden oder Schäden durch widrige Witterungsverhältnisse mit Ausnahme von Blitzschlag, sofern der Tiereigentümer in den Genuss eines Beitrages seitens der öffentlichen Verwaltung kommt;

d) bei Verlusten die durch Feuerschäden entstehen;

e) wenn die vorschriftsmäßigen Schutzimpfungen gegen Krankheiten und Seuchen unterlassen worden sind;

f) bei grober Fahrlässigkeit des Tiereigentümers;

g) bei Krankheitsbildern mit Wertminderung des Tieres wie z.B. Dreistrichigkeit, Fruchtbarkeitsstörungen, chronischer Scheidenvorfall usw.;

h) bei Verlusten, die durch Krieg oder Aufruhr entstehen.

10. Der Vorstand kann im Falle fahrlässigen oder satzungswidrigen Verhaltens die Entschädigung verweigern oder herabsetzen. Die entsprechende Maßnahme, in der auch die Gründe angegeben sind, muss dem betroffenen Mitglied zugestellt werden. Der Tiereigentümer kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Einspruch an die Vollversammlung einlegen, die bei der nächsten Sitzung endgültig darüber entscheidet.

Artikel 15
Die Schätzung

1. Die Schätzung der Tiere hat semestral oder jährlich jeweils zu Beginn des Versicherungshalbjahres oder -jahres zu erfolgen.

In Abweichung davon bedarf es keiner Schätzung, sofern die Schätzwerte aufgrund einer von der Abteilung Landwirtschaft ausgearbeiteten Richttabelle festgelegt werden.

2. Als Schätzwert eines Tieres versteht sich der objektive Marktwert ohne Mehrwertsteuer, unter Berücksichtigung des Zucht- und Nutzwertes. Alle erforderlichen Angaben über das Tier sind im Schätzblock einzutragen; die Kopie des Schätzblattes ist dem Tiereigentümer auszuhändigen.

3. Bei der Schätzung der Tiere hat der Tiereigentümer persönlich anwesend zu sein und die von den Schätzleuten gewünschten Auskünfte über Alter, Trächtigkeit, Gesundheit, verborgene Fehler und Mängel usw. zu geben. Werden diesbezüglich falsche Angaben gemacht, verliert der Tiereigentümer jeden Anspruch auf Vergütung.

4. Kälber werden erst im Alter von mindestens 3 Wochen aufgenommen und geschätzt. Tiere die nach der Schätzung im Betrieb geboren sind und somit nicht im Schätzregister eingetragen sind, werden ab einem Alter von 3 Wochen versichert und erhalten im Schadensfall eine von der Vollversammlung vorher festgelegte Schadensvergütung.

5. Die Versicherung der Tiere wird nach der Schätzung und Eintragung im Schätzblock wirksam. Einmal aufgenommene Tiere, deren Zucht oder Nutzwert in Folge eines nach der Aufnahme eingetretenen Mangels (z.B. Dreistrichigkeit) im Wert sinken, bleiben bis zur nächstfolgenden Schätzung mit dem ursprünglich festgesetzten Schätzwert versichert.

6. Wird bei der Schätzung ein akut erkranktes Tier angetroffen, so bleibt der alte Schätzwert bis zur Notschlachtung oder bis zur eventuellen Gesundung des Tieres aufrecht. Nach der Gesundmeldung beim Vereinsobmann wird das Tier für den Rest des Versicherungshalbjahres neu eingeschätzt. Bei Unklarheiten über die Art und Schwere der Krankheit muss das Gutachten des Tierarztes eingeholt werden.

7. Bei chronischen Erkrankungen wird das betreffende Tier nach dem momentanen Zustand eingeschätzt.

8. Bei einer Notschlachtung infolge von Schwergeburt, bei der das Kalb jedoch lebt, darf der Schätzwert des Muttertieres nicht um den Wert des lebenden Kalbes reduziert werden.

9. Bei einem Wechsel des Tiereigentümers scheidet das Tier aus der Versicherung aus.

Artikel 16
Verwertung und Vergütung

1. Das Mitglied hat unter Berücksichtigung der sanitäts- und veterinärpolizeilichen Bestimmungen für die bestmögliche Verwertung der notzuschlachtenden Tiere zu sorgen. Der Vereinsobmann kann im Auftrag und in Vertretung der Mitglieder diese Aufgabe übernehmen. Der Verkaufserlös steht jedenfalls dem Mitglied zu, welches jedoch verpflichtet ist, eine Kopie der Rechnung/Eigenrechnung oder Eigenerklärung dem Verein zu übergeben.

2. Für Schadensfälle, die nach den Bestimmungen der Satzung in die Haftung des Vereines fallen, wird dem Mitglied im Regelfall eine Vergütung von 80% des Schätzwertes des Tieres in Euro bezahlt. Von diesem Betrag wird der Verkaufserlös ohne Mehrwertsteuer abgezogen.

3. In Abweichung davon kann die Vollversammlung jedoch beschließen, eine 100%ige Vergütung des Schätzwertes des Tieres vorzunehmen. Von diesem Betrag wird immer der Verkaufserlös ohne Mehrwertsteuer abgezogen.

4. Die Vollversammlung kann auch eine je nach Art der Schadensfälle differenzierte Vergütung festsetzten.

5. Die Schadensvergütung durch den Verein an das Mitglied erfolgt mittels Bankscheck oder mit Überweisung.

6. Wenn nach der Zahlung der Entschädigung Sachverhalte bekannt werden, welche die Entschädigungspflicht des Vereines ganz oder zum Teil aufheben, kann dieser die bereits bezahlte Entschädigung zurückfordern.

Artikel 17
Rechnungsabschluss und Versicherungsprämie

1. Der Abschluss des Versicherungsjahres ist im Vollversammlungsprotokoll mit folgenden Angaben schriftlich festzuhalten:

• Versicherungszeitraum,

• Anfangs- und Endsaldo des Bankkontos,

• detaillierte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.

2. Die Festsetzung der Versicherungsprämie erfolgt auf der Grundlage der Schätzwerte der Tiere und der Schadensauszahlungen zuzüglich eventueller Verwaltungsspesen des betreffenden Semesters oder Versicherungsjahres.

3. Die Versicherungsprämie der einzelnen Mitglieder wird wie folgt berechnet:

a) die Summe der ausbezahlten Schäden und die eventuellen vom Verein getragenen Ausgaben und erhaltenen Einnahmen ergeben die Gesamtausgaben;

b) die Gesamtausgaben werden dann mit Hundert multipliziert und dieses Produkt wird durch den Schätzwert aller beim Verein versicherten Tiere dividiert, dies ergibt die Versicherungsprämie in Prozent;

Berechnungsmethode:

Gesamtausgaben x 100 = Prämie in %

Gesamtschätzwert

c) der Schätzwert der Tiere der einzelnen Mitglieder wird mit dem Prozentsatz multipliziert und mit Hundert dividiert, dies ergibt die Versicherungsprämie pro Mitglied in Euro;

Berechnungsmethode:

Schätzwert Tiere pro Mitglied x % = Prämie in €

100

Die Versicherungsprämie ist von jedem einzelnen Mitglied auf das Konto des Vereines innerhalb dem vom Vorstand festgelegten Termin zu überweisen.

4. Die Vollversammlung kann die Einführung einer Bonus/Malus Berechnung beschließen. Die Prämienberechnung muss nachvollziehbar sein und Aufschluss über die Berechnung der Bonus- und Maluseinstufungen der einzelnen Mitglieder geben.

Die Malusberechnung darf nicht aufgrund eines fixen Prozentsatzes auf die Schadensvergütung erfolgen.

5. Keine Geldbewegung des Vereins darf in bar erfolgen. Aus diesem Grund muss der Verein bei einem Kreditinstitut ein Kontokorrent auf seinen Namen eröffnen. Alle Einnahmen und Ausgaben im Haushalt des Vereins müssen über dieses Konto erfolgen.

6. Um die Schadenvergütungen den Mitgliedern auszuzahlen, kann der Vorstand des Vereins beschließen einen Kredit bei einem Kreditinstitut aufzunehmen. In diesem Fall haften die Mitglieder des Vorstandes solidarisch gegenüber dem Kreditinstitut für die vorgestreckten Geldsummen.

Artikel 18
Auflösung und Liquidierung

1. Die Auflösung des Vereines kann im Rahmen einer Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Die Vollversammlung, die die Auflösung des Vereines beschließt, ernennt einen Liquidator oder mehrere Liquidatoren unter Festsetzung ihrer Befugnisse.

Gleichstellungsbehandlung: „Soweit in den vorgenannten Satzungen personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.“

 

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