1. Die Schätzung der Tiere hat semestral oder jährlich jeweils zu Beginn des Versicherungshalbjahres oder -jahres zu erfolgen.
In Abweichung davon bedarf es keiner Schätzung, sofern die Schätzwerte aufgrund einer von der Abteilung Landwirtschaft ausgearbeiteten Richttabelle festgelegt werden.
2. Als Schätzwert eines Tieres versteht sich der objektive Marktwert ohne Mehrwertsteuer, unter Berücksichtigung des Zucht- und Nutzwertes. Alle erforderlichen Angaben über das Tier sind im Schätzblock einzutragen; die Kopie des Schätzblattes ist dem Tiereigentümer auszuhändigen.
3. Bei der Schätzung der Tiere hat der Tiereigentümer persönlich anwesend zu sein und die von den Schätzleuten gewünschten Auskünfte über Alter, Trächtigkeit, Gesundheit, verborgene Fehler und Mängel usw. zu geben. Werden diesbezüglich falsche Angaben gemacht, verliert der Tiereigentümer jeden Anspruch auf Vergütung.
4. Kälber werden erst im Alter von mindestens 3 Wochen aufgenommen und geschätzt. Tiere die nach der Schätzung im Betrieb geboren sind und somit nicht im Schätzregister eingetragen sind, werden ab einem Alter von 3 Wochen versichert und erhalten im Schadensfall eine von der Vollversammlung vorher festgelegte Schadensvergütung.
5. Die Versicherung der Tiere wird nach der Schätzung und Eintragung im Schätzblock wirksam. Einmal aufgenommene Tiere, deren Zucht oder Nutzwert in Folge eines nach der Aufnahme eingetretenen Mangels (z.B. Dreistrichigkeit) im Wert sinken, bleiben bis zur nächstfolgenden Schätzung mit dem ursprünglich festgesetzten Schätzwert versichert.
6. Wird bei der Schätzung ein akut erkranktes Tier angetroffen, so bleibt der alte Schätzwert bis zur Notschlachtung oder bis zur eventuellen Gesundung des Tieres aufrecht. Nach der Gesundmeldung beim Vereinsobmann wird das Tier für den Rest des Versicherungshalbjahres neu eingeschätzt. Bei Unklarheiten über die Art und Schwere der Krankheit muss das Gutachten des Tierarztes eingeholt werden.
7. Bei chronischen Erkrankungen wird das betreffende Tier nach dem momentanen Zustand eingeschätzt.
8. Bei einer Notschlachtung infolge von Schwergeburt, bei der das Kalb jedoch lebt, darf der Schätzwert des Muttertieres nicht um den Wert des lebenden Kalbes reduziert werden.
9. Bei einem Wechsel des Tiereigentümers scheidet das Tier aus der Versicherung aus.