1. Der Obmann ist der gesetzliche Vertreter des Vereines. Ihm obliegen die Leitung des Vereines und die Wahrnehmung aller Interessen desselben. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist berechtigt, Beihilfen zu beantragen, Geldbeträge und Zuwendungen für den Verein entgegenzunehmen und dafür zu quittieren. Im Falle seiner Verhinderung oder bei Schadensfällen die den Obmann selber betreffen vertritt ihn sein Stellvertreter mit gleichen Rechten und Pflichten.
2. Der Obmann führt den Vorsitz bei Vorstandssitzungen und hat, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Besichtigung der als krank gemeldeten Tiere durchzuführen.