1. Die Auflösung des Vereines kann im Rahmen einer Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Vollversammlung, die die Auflösung des Vereines beschließt, ernennt einen Liquidator oder mehrere Liquidatoren unter Festsetzung ihrer Befugnisse.
Gleichstellungsbehandlung: „Soweit in den vorgenannten Satzungen personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.“