1. Alljährlich findet innerhalb von einem Monat nach Ablauf des Versicherungsjahres eine Vollversammlung statt bei welcher der Jahresabschluss genehmigt wird.
Die Vollversammlung legt das Versicherungsjahr fest, das höchstens 12 Monate dauert und frühestens am 31. Oktober und spätestens am 31. Dezember endet.
2. Der Obmann muss außerdem eine Vollversammlung einberufen, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat es für notwendig hält, oder wenn sie wenigstens von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich mit den Gründen der Einberufung verlangt wird. In diesem Falle muss die Vollversammlung innerhalb von 7 Tagen einberufen werden und innerhalb von 30 Tagen stattfinden.
3. Die Einberufung der Vollversammlung ist mit einer Einladung unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung wenigstens 7 Tage vorher mitzuteilen.
4. Die Mitglieder haben das Recht zu verlangen, dass in die Tagesordnung die Behandlung von jeglichen Sachbereichen aufgenommen wird, die mit der Führung des Vereins zusammenhängen. Solche Anliegen müssen jedoch schriftlich, 7 Tage vor der Vollversammlung dem Obmann mitgeteilt werden.
5. Den Vorsitz der Vollversammlung führt derjenige, der sie einberufen hat, oder ein Mitglied, welches dafür gewählt worden ist.