1. Die Vollversammlung wird von den Mitgliedern des Vereines gebildet.
2. Die Vollversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreter, des Vorstandes, der Schätzkommission, des Aufsichtsrates, sowie des Kassiers. Die Wahl der Vereinsorgane muss mindestens alle 5 Jahre stattfinden.
Der Kassier, die Schätzleute und die Aufsichtsräte können auch Nicht-Mitglieder des Vereines sein.
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses;
c) die Festsetzung eventueller Spesenvergütungen für die Organe des Vereines;
d) die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat der Vollversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden;
e) Abänderungen oder Ergänzungen der Satzung im Rahmen der Mindestanforderung der von der Landesregierung genehmigten Satzungsvorlage. Diese muss innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung von Seiten der Vollversammlung, der Landesabteilung Landwirtschaft übermittelt werden; sie wird wirksam, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt von der Landesabteilung Landwirtschaft beanstandet oder diesbezüglich Klarstellungen angefordert werden.
f) die Auflösung und Liquidierung des Vereines.