1. Mitglied des Vereines kann jedes landwirtschaftliche Unternehmen werden, dessen Betriebssitz sich in dem unter Artikel 1 angeführten Tätigkeitsgebiet befindet. Minderjährige, Entmündigte und juristische Personen können die Mitgliedschaft durch den gesetzlichen Vertreter erwerben.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
• die Teilnahme an der Gründungsversammlung des Vereines oder
• einen schriftlichen Antrag mit einer unterschriebenen Erklärung, die Bestimmungen der Satzung zu beachten und einzuhalten und
• den entsprechenden Aufnahmebeschluss des Vorstandes.
3. Wird die Aufnahme vom Vorstand abgelehnt, kann der Beitrittswillige innerhalb von 30 Tagen Berufung an die Vollversammlung einlegen, die endgültig entscheidet. Die Verweigerung der Aufnahme muss vom Vorstand schriftlich begründet werden.
4. Der Vorstand kann eine Beitrittsgebühr festlegen, die für alle Mitglieder gleich hoch ist und maximal 100,00 Euro pro Mitglied betragen darf.
5. Bei Rechts- oder Erbfolge übernimmt der Rechtsnachfolger den Stand seines Vorgängers, er muss aber eine unterzeichnete Erklärung abgeben, mit der er sich verpflichtet die Bestimmungen der Satzung zu beachten und einzuhalten.
6. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) freiwilligen Austritt mit schriftlicher Kündigung;
b) Ausschluss durch Vorstands- oder Vollversammlungsbeschluss;
c) Verweigerung der Schätzung der Tiere;
d) Tod des Mitgliedes;
e) Auflösung des landwirtschaftlichen Unternehmens bzw. Auflassung der Viehhaltung.
7. Jedes Mitglied muss seinen Austritt vom Verein mindestens 30 Tage vor Ende des Versicherungsjahres schriftlich dem Vereinsobmann mitteilen. Das austretende Mitglied haftet dem Verein gegenüber für alle entstandenen Verbindlichkeiten und genießt alle Rechtsansprüche gemäß Satzung bis zum Abschluss des Versicherungsjahres.
8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichtzahlung der dem Verein geschuldeten Beträge, sofern das Mitglied vergeblich schriftlich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert wurde;
b) wegen einer mit den Interessen des Vereines nicht zu vereinbarenden Handlungsweise;
c) wegen Nichtbefolgung der Satzung, der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes;
d) wegen Nichtbeachtung veterinärpolizeilicher Vorschriften.
9. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung Berufung an die Vollversammlung einlegen. Die Berufung muss bei der nächsten Vollversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Der vom Vorstand beschlossene Ausschluss muss im Falle einer Berufung von der Vollversammlung in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so gilt der Ausschluss des Mitgliedes als aufgehoben.
10. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied hat Anspruch auf die Rückzahlung seiner Beitrittsgebühr.