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Beschluss vom 5. April 1993, Nr. 1725
Genehmigung der Richtlinien zur Anwendung der landwirtschaftlichen Förderungsgesetze des Landes (abgeändert und ergänzt mit den Beschlüssen Nr. 1990 vom 11.4.1994, Nr. 1758 vom 22.4.1996, Nr. 5355 vom 4.11.1996, Nr. 3862 vom 16.10.2000, Nr. 1262 vom 23.4.2001, Nr. 4770 vom 16.12.2002, Nr. 1994 vom 06.06.2006, Nr. 1842 vom 04.06.2007, Nr. 305 vom 28.02.2011 und Nr. 1126 vom 23.09.2014)

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5) Gärtnereibetriebe

Voraussetzung:
- Der Antragsteller muß sich hauptberuflich dem Zierpflanzenbau, intensivem Gemüsebau, der Anzucht von Pflanzen oder der Gartengestaltung mit angeschlossener Baumschule widmen.
- Gärtner müssen im Berufsverzeichnis der Gärtner eingetragen und im Besitz der vom Gesetz 987/31 vorgesehenen Ermächtigung sein.
- Baum und Rebschulen sind Gärtnereien gleichgestellt.

Förderungswürdige Investitionen
1. Errichtung von Glashäusern bzw. Plastiktunnels einschließlich Heizung, Klimatisierung, Beregnung, dazugehörige Maschinen, Heizungslager und Maschinenräume, Kühlzellen.
2. Ein Wohnhaus wird nur am Betriebssitz gefördert.
3. Verkaufsflächen werden nicht finanziert.

Beitragsform
Betriebe < 4000
m2 Glasfläche
max. 30% Verlustbeitrag, wobei aber je Betrieb nicht mehr als 300.000.000. Lire innerhalb von 4 Jahren zugelassen werden, wobei das Wohnhaus bei der Maximalinvestition nicht berücksichtigt wird.
Betriebe mit > 4000
m2 Glasfläche werden bei anerkannten Kosten > 300 Mio. ausschließlich über den Rotationsfonds finanziert. Für Vorhaben < 300 Mio. werden Verlustbeiträge in Höhe von max. 15% gewährt. Die Mindestinvestitionen entsprechen jenen von Obst und Weinbaugenossenschaften.

Investitionsnachweis
Die Beitragsgewährung erfolgt aufgrund von Offerten bzw. von Rechnungen mit Ausnahme der Bauarbeiten bis zu 30 Mio. Kostenvoranschlag für die ein Kostenvoranschlag bzw. eine Aufstellung der ausgeführten Bauarbeiten als Endabrechnung zulässig ist.
Bei Bauarbeiten über 30 Mio. Lire ist eine von einem im Berufsalbum eingetragenen Techniker unterzeichnete Kostenaufstellung bzw. Teil-oder Endabrechnung notwendig.

Förderungsgesetze:
L.G. Nr. 1/74:
Kauf, Bau, Umbau und Zubau von Wohnhäusern und von Wirtschaftsgebäuden mit Einschluß von Silo sowie Maschinenräume, Solar- Warmluftanlage mit Stockumwandung und Fördergebläse, Jauche oder Güllegrube und fix ein gebauter Stalleinrichtung, fix eingebauter maschineller Einrichtung sowie Almställe von Einzelbetrieben, Gärtnereien, Bau und Einrichtung von Eigenbaukellereien
L.G. Nr. 13/88:
Silo, Stalleinrichtung, Gärfuttersilos und Heubelüftungsanlagen sowie Bauten und Anlagen zur Verbesserung der Milchhygiene, Bauarbeiten mit einem Kostenvoranschlag bis 30 Mio., Jauche, Güllegruben und Düngerstätten auch mit Kostenvoranschlag über 30 Mio., Bienenhaltung.
L.G. Nr. 2/75:
Bau und Einrichtung von Ställen für bodenunabhängige Betriebe (Schweinezucht, Schweinemast, Kaninchenzucht und- mast sowie Bauten und Einrichtungen für die Geflügelzucht und -mast).
R.G. Nr. 4/56:
Vorhaben von Interessentschaften und Körperschaften im Almbereich.
L.G. Nr. 57/88:
Urlaub am Bauernhof
L.G. Nr. 63/88:
Bau, Umbau von Wirtschaftsgebäuden, Maschinenräumen u. Almgebäuden, Maschinen.
L.G. Nr. 9/91: Rotationsfonds

Bau von Wirtschaftsgebäuden mit anerkannten Kosten über 300 Mio.