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Beschluss vom 5. April 1993, Nr. 1725
Genehmigung der Richtlinien zur Anwendung der landwirtschaftlichen Förderungsgesetze des Landes (abgeändert und ergänzt mit den Beschlüssen Nr. 1990 vom 11.4.1994, Nr. 1758 vom 22.4.1996, Nr. 5355 vom 4.11.1996, Nr. 3862 vom 16.10.2000, Nr. 1262 vom 23.4.2001, Nr. 4770 vom 16.12.2002, Nr. 1994 vom 06.06.2006, Nr. 1842 vom 04.06.2007, Nr. 305 vom 28.02.2011 und Nr. 1126 vom 23.09.2014)

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1. Für Arbeiten und Ankäufe, die vor Vorlage des Gesuches oder vor dem Lokalaugenschein durchgeführt worden sind, wird keine Förderung gewährt.

2. Bauvorhaben geringeren Ausmaßes:
Projekte für kleinere Bauvorhaben, für welche keine Baukonzession erforderlich ist und/oder Kostenvoranschläge für Beiträge unter 30 Mio. müssen nicht von einem im Album eingetragenen Techniker unterfertigt sein.

3. Versicherung gegen Brandschäden:
Bei Wohngebäuden, Ställen und Stadeln von Einzelbetrieben wird zur Ausbezahlung eines
Beitrages die Vorlage einer Bescheinigung über eine Feuerversicherung verlangt. Diese Bescheinigung wird nur bei Vorhaben verlangt, deren anerkannte Kosten 50 Mio. übersteigen.
Für Jauchegruben, Düngerstätten und maschinelle Einrichtungen ist die Versicherung nicht erforderlich.
Die Versicherung soll wertensprechend sein und für das Wohngebäude mindestens die Höhe der zur Beitragsgewährung zugelassenen Kosten betragen, unabhängig ob es sich um eine Versicherung auf l. Risiko oder auf Vollwert handelt.
Bei Stall und Stadel muß die Versicherungshöhe auf 1° Risiko mindestens 70% der zur Finanzierung zugelassenen Kosten erreichen, bei Vollwertversicherung je 100%.

4. Bei Brandfällen und Enteignungen soll die Summe aus Beitrag und Auszahlung der Versicherung bzw. der Enteignung die zur Finanzierung zugelassenen Kosten nicht überschreiten.

5. Ist in der Baubewilligung der Abbruch des Altbaues vorgeschrieben, so ist der Abbruch bzw. die Vorlage der Benützungsgenehmigung für den Neubau Voraussetzung für die Auszahlung des Gesamtbeitrages.

6. Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
- Bestimmungen vorliegender Weisung, die gegenüber früheren Bestimmungen einschränkend sind, gelten nur für Gesuche, die nach Inkrafttreten dieser Weisung vorgelegt werden.
- Bestimmungen vorhergender Weisung, die gegenüber früheren Bestimmungen günstiger sind, gelten sowohl für Gesuche die nach Inkrafttreten dieser Weisung vorgelegt werden als auch für Gesuche, die vor Inkrafttreten dieser Weisung eingereicht aber noch nicht mit Beschluß der Landesregierung finanziert worden sind.

7. Ausnahmen
Für Fälle, die von den vorliegenden Bestimmungen abweichen, erfolgt eine Forderung nur mit ausdrücklicher und begründeter Genehmigung des zuständigen Landesrates.