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Beschluss vom 5. April 1993, Nr. 1725
Genehmigung der Richtlinien zur Anwendung der landwirtschaftlichen Förderungsgesetze des Landes (abgeändert und ergänzt mit den Beschlüssen Nr. 1990 vom 11.4.1994, Nr. 1758 vom 22.4.1996, Nr. 5355 vom 4.11.1996, Nr. 3862 vom 16.10.2000, Nr. 1262 vom 23.4.2001, Nr. 4770 vom 16.12.2002, Nr. 1994 vom 06.06.2006, Nr. 1842 vom 04.06.2007, Nr. 305 vom 28.02.2011 und Nr. 1126 vom 23.09.2014)

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Die Bestimmungen gelten für Bonifizierungsarbeiten im privaten Zuständigkeitsbereich und für Bodenverbesserungsarbeiten, welche von Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien ausgeführt werden.

Beitragsprozentsatz

a) Beregnung
Neue Anlagen für das Obst- Weinbaugebiet:
bis 40%
Zuleitungen und Speicherbecken im Obst- Weinbaugebiet: bis 50%
für andere ldw.Nutzflächen: bis 65%
Die Erneuerung der Anlage oder Teile derselben wird finanziert, wenn die Anlage mehr als 20 Jahre in Betrieb war. Jedenfalls kann eine Umstellung der Anlage auf Tropfen oder «microjet» Beregnung bezuschußt werden, wenn eine Wassereinsparung erforderlich oder bei gleichbleibender Wassermenge eine Ausweitung des Beregnungsgebietes möglich ist.

b) Wasserbauten im Zuständigkeitsbereich der Privaten. Maximaler Beitragsprozent 50% im Obst/Weinbaugebiet, 65% in anderen Gebieten.

c) Wegbauten
Bau, Verbesserungsmaßnahmen und Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung von Feld und Güterwegen können bezuschußt werden. Die Höhe des Beitrages kann 40% im Obst- Weinbaugebiet und 65% in anderen Gebieten erreichen.

d) Kauf von Maschinen und Geräten Maschinen und Geräte für Erdbewegung und zur Instandhaltung der Konsortialbauten sowie Zugmaschinen können mit 40% bezuschußt werden.

e) Entwässerung, Anebnung, Entsteinung

Höchste Beitragsprozente: 40% in Obst/Weingebiet, bis 65% im Berggebiet.

f) Dienst und Lagerräume
Räume zur Lagerung von Maschinen und Geräten im Eigentum der Konsortien sowie Diensträume können bis zu 45% bezuschußt werden.

g) Beiträge für die ordentliche Verwaltung und für das Personal. Der maximale Beitrag des Landes kann jenen Beitrag nicht übersteigen, der für denselben Zweck von den Mitgliedern eingehoben wird.

Die unter «a» angeführten Beitragsprozente können bei erschwerten Baubedingungen und bei Speicherbecken um 10 Punkte angehoben werden.

Die unter «b», «c» und «e» angeführten Beitragsprozente können bei erschwerten Baubedingungen oder für Arbeiten im Zuge einer Flurbereinigung um 5 Punkte angehoben werden.

Für die obenangeführten Vorhaben muß der zur Finanzierung zugelassene Betrag mindestens 30 Mio. erreichen, mit Ausnahme der unter «g» vorgesehenen Maßnahme, wo 15 Mio. die Minimalausgabe betragen muß.